OGH 1Ob158/62 (RS0011844)

OGH1Ob158/6211.7.1962

Rechtssatz

Zur Abgrenzung eines Leihvertrages, Bittleihvertrages oder Bestandvertrages bezüglich einer Wohnung (lebenslängliches Wohnungsrecht).

Normen

ABGB §521 B
ABGB §971
ABGB §974
ABGB §981
ABGB §1090 IId1

1 Ob 158/62OGH11.07.1962

Veröff: RZ 1962,251

1 Ob 29/64OGH11.03.1964

Veröff: MietSlg 16054

6 Ob 52/65OGH17.02.1965

Veröff: MietSlg 17086

1 Ob 137/65OGH21.07.1965

Veröff: MietSlg 17087

1 Ob 291/66OGH24.11.1966

Veröff: MietSlg 18097

8 Ob 268/67OGH10.10.1967

Beisatz: Abgrenzung zwischen Wohnungsrecht und Leihe. (T1); Veröff: MietSlg 19067

1 Ob 56/69OGH20.03.1969

Beisatz: Auch familienrechtliches Wohnverhältnis (T2); Veröff: MietSlg 21132

1 Ob 89/69OGH08.05.1969

Veröff: MietSlg 21101

6 Ob 22/75OGH24.04.1975

Beisatz: Die Äußerung eine Wohnung auf Lebenszeit benützen zu können ist hinreichend, um einen Wohnungsleihvertrag als gegeben zu erachten. (T3); Veröff: MietSlg 27123

4 Ob 627/75OGH04.11.1975

Veröff: MietSlg 27125

1 Ob 626/78OGH21.02.1979
3 Ob 601/79OGH28.11.1979
6 Ob 695/80OGH27.08.1980

Beisatz: Wohnungsleihvertrag - Auflösung durch Räumungsklage. (T4)

5 Ob 508/81OGH24.02.1981

Ähnlich; Veröff: MietSlg 33144

3 Ob 672/80OGH22.04.1981

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79; Veröff: MietSlg 33146

3 Ob 599/85OGH30.10.1985

nur: Zur Abgrenzung eines Leihvertrages, Bittleihvertrages oder Bestandvertrages. (T5) Beisatz: Die Unentgeltlichkeit ist für die Leihe wesentlich, sonst liegt (in der Regel) Miete vor. Trägt der Entlehner aber nur jenen Aufwand, der mit dem vertragsgemäßen Gebrauch und der ordenlichen Erhaltung der Sache verbunden ist und deren Notwendigkeit sich aus der Pflicht zur unversehrten Rückgabe der entlehnten Sache ergibt, liegt deshalb nicht Miete vor. (T6); Veröff: SZ 58/163 = JBl 1986,187 = EvBl 1986/66 S 241 = RZ 1986/37 S 115

2 Ob 515/87OGH24.03.1987

Auch; Beis wie T2

4 Ob 614/89OGH05.12.1989

Auch; nur T5

7 Ob 733/89OGH22.02.1990

Auch; Beisatz: Die Entrichtung der mit dem Gebrauch ordentlicherweise verbundenen Kosten (zum Beispiel Wassergebühr und Grundsteuer) oder bloß der anteiligen Betriebskosten ist noch nicht als entgeltliche Benützung anzusehen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mehr als der tatsächliche Aufwand oder andere Betriebskostenanteile übernommen werden. (T7); Veröff: SZ 63/31

3 Ob 1501/92OGH26.02.1992

Vgl auch; Beis wie T7

5 Ob 156/99yOGH15.06.1999

Vgl auch

5 Ob 62/05mOGH05.04.2005

Beis wie T6; Beis wie T7

8 Ob 25/06vOGH30.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T8); Veröff: SZ 2006/52

Dokumentnummer

JJR_19620711_OGH0002_0010OB00158_6200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)