Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZP0 zurückgewiesen, weil 1.) die Räumungspflicht des Erstbeklagten, von dem die weiteren Beklagten ihr Benützungsrecht ableiten, in der Beendigung (= Widerruf vgl. MietSlg 40.078) dieses Benützungsverhältnisses besteht, und bis zur geräumten Übergabe im Sinne der Versteigerungsbedingungen nicht erfüllt ist; 2.) die vorliegenden Feststellungen über die "Entgeltleistungen" der zweit- und drittbeklagten Partei schon nach deren Bezeichnung ihre Geringfügigkeit im Vergleich zu einem Bestandzins indivieren (vgl. SZ 63/31 ua) und weder eine Verschweigung (iS eines Verzichts) des Räumungsklagerechtes, noch konkludente Bestimmung zu einem Bestandvertrag durch die Kläger oder den Erstbeklagten vorliegen.
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