OGH 6Ob187/62 (RS0039744)

OGH6Ob187/624.7.1962

Rechtssatz

Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss - unabhängig von den Beweggründen, die für den Willensentschluss das Klägers maßgeblich sind - eindeutig erklärt werden, wenn er die Grundlage für eine endgültige formale Anspruchserledigung abgeben soll. Dass die Zustimmung zu der ohne Anspruchsverzicht erfolgten Klagszurücknahme auch konkludent erteilt werden kann, entspricht Lehre und Rechtsprechung. Hier kann es nicht darauf ankommen, ob der Beklagte als juristischer Laie die "Unklarheit" in der Eingabe der klagenden Partei erkennen konnte oder nicht bzw ob er ihren Wortlaut überhaupt erfuhr, sondern nur darauf, dass er unbestrittenermaßen von der Klagsrückziehung als solcher erfuhr und es dabei bewenden ließ, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob der Anspruch der beklagten Partei gegen ihn damit ein für alle Mal und unter allen Umständen erledigt war.

Normen

ZPO §237 A

6 Ob 187/62OGH04.07.1962

Veröff: EvBl 1962/476 S 604

5 Ob 99/69OGH09.07.1969

nur: Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss - unabhängig von den Beweggründen, die für den Willensentschluss das Klägers maßgeblich sind - eindeutig erklärt werden, wenn er die Grundlage für eine endgültige formale Anspruchserledigung abgeben soll. (T1)

5 Ob 552/79OGH20.03.1979

nur T1

6 Ob 661/79OGH27.06.1979

Auch

1 Ob 657/79OGH06.02.1980

nur T1; Veröff: EvBl 1980/146 S 442

4 Ob 528/91OGH18.06.1991

Vgl auch; nur: Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss - unabhängig von den Beweggründen, die für den Willensentschluss das Klägers maßgeblich sind - eindeutig erklärt werden, wenn er die Grundlage für eine endgültige formale Anspruchserledigung abgeben soll. Dass die Zustimmung zu der ohne Anspruchsverzicht erfolgten Klagszurücknahme auch konkludent erteilt werden kann, entspricht Lehre und Rechtsprechung. (T2) Veröff: ÖA 1992,64

4 Ob 181/07gOGH11.12.2007

nur: Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss eindeutig erklärt werden. (T3)

5 Ob 201/15tOGH20.04.2016

nur T3

10 Ob 31/18hOGH17.04.2018

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19620704_OGH0002_0060OB00187_6200000_001

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