OGH 1Ob134/62 (RS0014738)

OGH1Ob134/6220.6.1962

Rechtssatz

Entlassungserklärungen und Austrittserklärungen kommen sehr häufig im Gefolge unerquicklicher Vorgänge und damit in einem gewissen Spannungszustand und Erregungszustand vor. Es würde jede Sicherheit im geschäftlichen Verkehr verlorengehen, wollte man ganz allgemein in der Erregung abgegebene Erklärungen nicht ernst nehmen.

Normen

ABGB §869
ABGB §1158 IV
ABGB §1162 II

1 Ob 134/62OGH20.06.1962
4 Ob 75/77OGH17.05.1977
4 Ob 113/78OGH19.12.1978

Beisatz: Die Umstände des Einzelfalles sind daher zu prüfen. (T1) Veröff: Arb 9750 = IndS 1979,1152

4 Ob 153/82OGH06.09.1983

Auch

9 ObA 282/97dOGH05.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Die vom Dienstgeber mit den Worten "Geh gleich" im Zuge einer Auseinandersetzung abgegebene allenfalls unüberlegte, aber nicht als Scherzerklärung erkennbare einseitige, das Dienstverhältnis beendende Willenserklärung ohne rechtzeitige Aufklärung, daß er damit keine Beendigung des Dienstverhältnisses beabsichtigt habe, ist daher gültig. Der Erklärende trägt nämlich das Risiko der Erklärung. (T2)

8 ObA 179/02kOGH29.08.2002

Auch; nur: Entlassungserklärungen und Austrittserklärungen kommen sehr häufig im Gefolge unerquicklicher Vorgänge und damit in einem gewissen Spannungszustand und Erregungszustand vor. (T3) Beisatz: Aber auch dann wird regelmäßig deren Wirksamkeit angenommen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19620620_OGH0002_0010OB00134_6200000_001

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