OGH 4Ob44/62 (RS0028058)

OGH4Ob44/6222.5.1962

Rechtssatz

Führung der schriftlichen Aufzeichnungen zu den im Rahmen der Elektrohauptwerkstätte der VOEST anfallenden Reparaturarbeiten - kaufmännische Tätigkeit. Es geht nicht an, zu Zwecken der Beurteilung, ob Angestelltendienste oder Arbeiterdienste geleistet werden, die Tätigkeit eines Dienstnehmers zu atomisieren und in einzelne Verrichtungen zu zerstückeln, wobei dann auseinandergelegt wird, welchen einzelnen Verrichtungen Angestelltenqualifikation und Arbeiterqualifikation zukommen soll. Richtigerweise ist vielmehr auf die Tätigkeit des Dienstnehmers in ihrem Zusammenhang zu sehen und die gesamte Tätigkeit zu bewerten, wobei es nicht in erster Linie darauf ankommt, daß der Dienstnehmer, um seine kaufmännischen, höheren oder Kanzleidienste ordnungsgemäß leisten zu können, auch Handreichungen durchführen muß.

SW: Arbeitnehmer — kaufmännische Dienste — höhere Dienste — Kanzleiarbeiten — Gesamtbetrachtung — Gesamtheit — Mischtätigkeit — gemischte Tätigkeit — Angestellte — Werkstätte

 

Normen

AngG §1 III
AngG §1 VIIb

4 Ob 44/62OGH22.05.1962

Veröff: Arb 7569

4 Ob 55/64OGH22.09.1964

Veröff: JBl 1965,213 = SozM IA/e,543 = Arb 7976

4 Ob 2/78OGH14.03.1978

nur: Es geht nicht an, zu Zwecken der Beurteilung, ob Angestelltendienste oder Arbeiterdienste geleistet werden, die Tätigkeit eines Dienstnehmers zu atomisieren und in einzelne Verrichtungen zu zerstückeln, wobei dann auseinandergelegt wird, welchen einzelnen Verrichtungen Angestelltenqualifikation und Arbeiterqualifikation zukommen soll. Richtigerweise ist vielmehr auf die Tätigkeit des Dienstnehmers in ihrem Zusammenhang zu sehen und die gesamte Tätigkeit zu bewerten, wobei es nicht in erster Linie darauf ankommt, daß der Dienstnehmer, um seine kaufmännischen, höheren oder Kanzleidienste ordnungsgemäß leisten zu können, auch Handreichungen durchführen muß. (T1) Beisatz: Sechzig Prozent Tätigkeit als Magazineur, zwanzig Prozent Erzeugung von Schleifkörpern und reine Botengänge. (T2)

4 Ob 106/78OGH19.12.1978

Auch; nur T1; Veröff: Arb 9749 = ZAS 1979,180 = SozM A/e,1145 = IndS 1980,1195

9 ObA 98/93OGH19.05.1993

Vgl auch; nur T1

9 ObA 259/99zOGH12.01.2000

Vgl auch; nur: Richtigerweise ist vielmehr auf die Tätigkeit des Dienstnehmers in ihrem Zusammenhang zu sehen und die gesamte Tätigkeit zu bewerten, wobei es nicht in erster Linie darauf ankommt, daß der Dienstnehmer, um seine kaufmännischen, höheren oder Kanzleidienste ordnungsgemäß leisten zu können, auch Handreichungen durchführen muß. (T3) Beisatz: Für die Qualifikation eines Arbeitnehmers als Angestellten ist ausschließlich die Art der geleisteten Dienste ausschlaggebend, wobei die Tätigkeit des Arbeitnehmers in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist. (T4)

9 ObA 107/05hOGH12.07.2006

nur T1; Beisatz: Dass der Kläger auch über ein „Know-How" verfügte, das ihn für die Beklagte als Arbeitnehmer interessant machte, ändert nichts an dem Grundsatz, dass für die Bewertung, ob Angestellten-oder Arbeitertätigkeiten vorliegen, diese Tätigkeiten nicht „zu atomisieren und in einzelne Verrichtungen zu zerstückeln", sondern in ihrem Zusammenhang zu sehen und gesamt zu bewerten sind. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19620522_OGH0002_0040OB00044_6200000_001

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