OGH 5Ob5/62 (RS0019311)

OGH5Ob5/621.3.1962

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Entlohnung von Leistungen, die infolge verschuldet mangelhafter Vertretung seines Klienten für diesen völlig wertlos sind. Er kann von der Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information ausgehen, wenn ein Anlaß, an deren objektiver Richtigkeit zu zweifeln, nicht gegeben ist.

Normen

ABGB §1004
ABGB §1014

5 Ob 5/62OGH01.03.1962

Veröff: EvBl 1962/488 S 627

7 Ob 644/83OGH22.09.1983

nur: Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Entlohnung von Leistungen, die infolge verschuldet mangelhafter Vertretung seines Klienten für diesen völlig wertlos sind. (T1) Veröff: RdW 1984,11

4 Ob 557/87OGH20.10.1987

nur T1

10 Ob 509/94OGH22.03.1994

nur T1

6 Ob 2299/96yOGH18.12.1996

nur T1

1 Ob 291/01bOGH17.12.2001

Beisatz: Bei schuldhafter Verletzung der dem Rechtsanwalt gemäß § 9 RAO, § 1009 ABGB obliegenden Verpflichtung, übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, ist er nicht berechtigt, ein Honorar zu begehren. (T2)

1 Ob 105/08kOGH16.12.2008

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19620301_OGH0002_0050OB00005_6200000_002

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