OGH 12Os59/62 (RS0100051)

OGH12Os59/6222.2.1962

Rechtssatz

Eine mündlich ausgesprochene Rückziehung eines Rechtsmittels ebenso wie auch ein mündlich ausgesprochener Verzicht werden bereits mit dieser Erklärung wirksam und unwiderruflich. Es kommt nicht darauf an, wann und in welcher Form diese Erklärung aktenkundig gemacht wird.

Normen

StPO §285a Z1

12 Os 59/62OGH22.02.1962
9 Os 2/82OGH11.05.1982

Vgl; Beisatz: Wird die Erklärung nicht bei Gericht abgegeben (hier: gegenüber einem Justizwachebeamten), so wird sie mit dem Einlangen beim Erstgericht nach außen hin rechtswirksam. (T1)

13 Os 162/85OGH24.10.1985

Vgl; Beis wie T1

15 Os 10/93OGH11.03.1993

Vgl; Beis wie T1

11 Os 56/00OGH27.06.2000

Auch; Beisatz: Die Behauptung des (im Übrigen voll geständigen) Angeklagten, zum Zeitpunkt seiner Rechtsmittelerklärung "geistig total abwesend" gewesen zu sein und auch von der Verhandlung nichts mitbekommen zu haben, ist nicht geeignet, die Unwiderruflichkeit des (im Beisein seines Verfahrenshelfers abgegebenen) Rechtsmittelverzichts zu beseitigen. (T2)

13 Os 13/22vOGH22.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Verzicht auf die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19620222_OGH0002_0120OS00059_6200000_001

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