OGH 2Ob472/61 (RS0040672)

OGH2Ob472/6119.1.1962

Rechtssatz

Wenn gegenüber der Forderung des bei einem Kraftwagenzusammenstoß geschädigten ersten Eigentümers der zweite Wageneigentümer eine Gegenforderung wegen Schadenersatzes aus demselben Unfalle compensando geltend macht, dann darf ein Teilurteil gemäß § 391 Abs 3 ZPO nicht erlassen werden. Denn der rechtliche Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung ist dabei gegeben, weil das schädigende schuldhafte Verhalten des einen Verkehrsteilnehmers nicht nur die Forderung des anderen Betroffenen, sondern auch die Verminderung des eigenen Ersatzanspruches gegen den anderen gleichfalls verkehrswidrig Handelnden auslöst (unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zum Vorbehaltsurteil nach § 302 DZPO).

Auto

 

Normen

ZPO §391 Abs3 C

2 Ob 472/61OGH19.01.1962

Veröff: SZ 35/11 = EvBl 1962/213 S 241 = JBl 1962,639 = ZVR 1962/175 S 161

8 Ob 200/65OGH08.07.1965
2 Ob 157/68OGH14.06.1968
4 Ob 526/72OGH11.04.1972
8 Ob 65/78OGH31.05.1978
8 Ob 147/80OGH06.11.1980
3 Ob 602/81OGH07.10.1981

Auch; nur: Wenn gegenüber der Forderung des bei einem Kraftwagenzusammenstoß geschädigten ersten Eigentümers der zweite Wageneigentümer eine Gegenforderung wegen Schadenersatzes aus demselben Unfalle compensando geltend macht, dann darf ein Teilurteil gemäß § 391 Abs 3 ZPO nicht erlassen werden. (T1)

8 Ob 169/82OGH02.09.1982

nur T1

2 Ob 339/00tOGH21.12.2000

Auch; nur T1

2 Ob 21/07pOGH17.12.2007

Vgl; Beisatz: Bei wechselseitigen Schadenersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall besteht ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO. (T2); Veröff: SZ 2007/199

Dokumentnummer

JJR_19620119_OGH0002_0020OB00472_6100000_001

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