OGH 6Ob426/61 (RS0007244)

OGH6Ob426/6122.11.1961

Rechtssatz

Die im § 11 Abs 2 AußStrG normierte Voraussetzung einer Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels, dass sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt, liegt nicht vor, wenn der Dritte durch den erstrichterlichen Beschluss das Recht erworben hat, dass der Rechtsmittelwerber seine Ansprüche auf die zweite Hälfte des Nachlasses nur auf dem Prozessweg austragen kann.

Normen

AußStrG §11 Abs2 B2

6 Ob 426/61OGH22.11.1961
1 Ob 105/64OGH23.09.1964
4 Ob 15/97bOGH28.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Durch die Zurückweisung der von der Testamentserbin abgegebenen Erbserklärung hat die andere erbserklärte Erbin eine verfahrensrechtliche Stellung (im Verlassenschaftsverfahren) erlangt, die günstiger ist als wenn (auch) die erste Erbserklärung zu Gericht angenommen worden wäre. (T1)

4 Ob 153/98yOGH16.06.1998

Auch; Beisatz: Hier: Verbleib in der Obsorge der Mutter, weitere Aussetzung des väterlichen Besuchsrechtes. (T2)

9 Ob 152/02xOGH26.06.2002

Auch; Beisatz: Hier: Die Mutter, aber auch das mj. Kind haben das Recht auf Weitergeltung der bestehenden Obsorge erworben. (T3)

7 Ob 297/02fOGH15.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem das Inventar zu Gericht angenommen wurde. Durch eine Umstoßung der erfolgten gutachterlichen Liegenschaftsbewertungen würde nämlich in die materiell-rechtliche Stellung der übrigen, sich hiedurch nicht beschwert erachtenden Erbberechtigten und Pflichtteilsberechtigten eingegriffen. (T4)

8 Ob 14/04yOGH12.03.2004

Vgl; Beisatz: Verspätete Rekurse gegen Obsorgeregelungen sind nicht ohne Nachteil für das Kind bzw den anderen Elternteil abänderbar. (T5)

1 Ob 162/04mOGH12.08.2004

Auch; Beisatz: Hier: Sowohl die Mutter wie auch das Kind haben das Recht auf Weitergeltung der verfügten vorläufigen Obsorge erworben. (T6)

7 Ob 27/08hOGH12.03.2008

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Obsorgeantrages mangels internationaler Zuständigkeit gemäß Art 8 EuEheVO. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19611122_OGH0002_0060OB00426_6100000_001

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