OGH 6Ob393/61 (RS0018497)

OGH6Ob393/613.11.1961

Rechtssatz

Bei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe aufscheinenden Mangels kann die Gewährleistungskläger treffende Beweislast nicht verschoben werden.

Normen

ABGB §922

6 Ob 393/61OGH03.11.1961
1 Ob 680/85OGH13.11.1985

Vgl; Beisatz: Der Gläubiger hat die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen. (T1) Veröff: JBl 1986,244

1 Ob 577/91OGH09.10.1991

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 260/99zOGH11.11.1999

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 272/05aOGH16.02.2006

Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: § 924 Satz 2 ABGB bringt hier jedoch für den Übernehmer eine bedeutsame Beweiserleichterung. (T2); Beisatz: Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB ist auch bei gebrauchten Sachen nicht generell, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt. (T3); Veröff: SZ 2006/19

1 Ob 199/07gOGH29.11.2007

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auf der Tatsachenebene verbleibende Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels gehen zu Lasten des Übergebers, wenn dieser den ihm gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen kann. (T4)

8 Ob 124/08fOGH13.11.2008

Auch; Beisatz: § 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung). (T5); Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der in der Entscheidung 1 Ob 199/07g vertretenen gegenteiligen Meinung. (T6); Bem: Siehe auch RS0124354. (T7)

6 Ob 120/10fOGH17.12.2010

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5

4 Ob 234/10fOGH12.04.2011

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei zwei getrennten Leistungen und Vertragsverhältnissen dasselbe (Bau‑)Werk betreffend hat der Kläger zu beweisen, aus welcher der beiden ein später aufgetretener Mangel des (Bau‑)Werks resultiert. (T8)

5 Ob 7/19vOGH20.02.2019
3 Ob 34/20aOGH17.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19611103_OGH0002_0060OB00393_6100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)