OGH 5Ob248/61 (RS0039222)

OGH5Ob248/6130.8.1961

Rechtssatz

Das Recht des Vorbehaltsverkäufers ist ein Aussonderungsrecht, welches nur im Falle der Veräußerung der verkauften Sache nach der Konkurseröffnung einen Anspruch auf Ersatzaussonderung nach § 44 Abs 2 KO des für die Sache erzielten Erlöses begründet, wenn die Sache entweder durch den Masseverwalter verkauft wurde oder der beim Verkauf durch den Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Istmasse gelangt ist. Es kann aber nur der in der Masse noch vorhandene, mit dem anderen Geld der Masse noch nicht vermengte Erlös ausgesondert werden; andernfalls besteht nur eine Masseforderung unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 2 und 5 KO.

Normen

KO §44 Abs2
KO §46 Abs1 Z2
KO §46 Abs1 Z5
ZPO §234

5 Ob 248/61OGH30.08.1961

Veröff: RZ 1962,62 = SZ 34/113

6 Ob 334/63OGH24.06.1964

Veröff: SZ 37/91

6 Ob 288/66OGH15.03.1967

Ähnlich; Veröff: JBl 1968,263 = SZ 40/35

1 Ob 714/79OGH30.10.1979

Veröff: EvBl 1980/77 S 243 = JBl 1980,258 = SZ 52/154

7 Ob 606/81OGH07.05.1981

nur: Das Recht des Vorbehaltsverkäufers ist ein Aussonderungsrecht, welches nur im Falle der Veräußerung der verkauften Sache nach der Konkurseröffnung einen Anspruch auf Ersatzaussonderung nach § 44 Abs 2 KO des für die Sache erzielten Erlöses begründet, wenn die Sache entweder durch den Masseverwalter verkauft wurde oder der beim Verkauf durch den Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Istmasse gelangt ist. (T1)

7 Ob 539/92OGH07.05.1992
1 Ob 290/02gOGH28.01.2003

Auch; Beisatz: Der die Aussonderungsansprüche regelnde §44 KO betrifft die Istmasse. (T2); Veröff: SZ 2003/8

4 Ob 137/15yOGH15.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19610830_OGH0002_0050OB00248_6100000_001

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