OGH 3Ob58/61 (RS0034679)

OGH3Ob58/6115.2.1961

Rechtssatz

Für die Dauer der Ehe gilt zwischen den Ehegatten diese Hemmungsvorschrift uneingeschränkt.

Normen

ABGB §1495

3 Ob 58/61OGH15.02.1961
3 Ob 17/94OGH13.04.1994

Auch; Beisatz: Die Hemmungsregel gilt für alle Forderungen eines Ehegatten gegen den anderen und damit auch und gerade für Unterhaltsansprüche. (T1) <br/>Veröff: SZ 67/62

8 ObA 250/95OGH23.05.1996

Beis wie T1; Beisatz: Auch für Ansprüche aus Gesellschafts- oder Arbeitsverträgen. Dass die eheliche Gemeinschaft noch aufrecht ist, ist nicht erforderlich. (T2)

5 Ob 265/02kOGH03.12.2002

Auch; Beisatz: Diese Verjährungshemmung gilt grundsätzlich für alle Forderungen zwischen Ehegatten; ausgenommen (besonders geregelt) sind nur Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen. (T3)<br/>Beisatz: Die Verjährungshemmung ist auch auf Schadenersatzansprüche anzuwenden. (T4)

8 ObA 76/08xOGH16.12.2008

Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Unbeachtlich ist, ob die häusliche Gemeinschaft weiter besteht bzw die Klagsführung zumutbar ist. (T5)<br/>Beisatz: Die Verjährungshemmung des § 1495 ABGB (analog) greift jedoch nicht für Ansprüche einer Dienstnehmerin aus ihrem Dienstverhältnis zu einer GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der (mittlerweile geschiedene) Ehegatte der Dienstnehmerin war, weil es sich dabei nicht um Forderungen zwischen Ehegatten, sondern um solche gegenüber der GmbH handelt. (T6)

10 Ob 59/11sOGH30.08.2011

Auch; Beis wie T1

1 Ob 72/17wOGH24.05.2017

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch für vertraglich bedungene Verzugszinsen. (T7)<br/>Beisatz: § 1495 Satz 1 ABGB geht als spezielle, auf das Vorliegen einer besonderen familienrechtlichen (oder Fürsorgepflichten enthaltenden) Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner abstellende Vorschrift der allgemeinen Verjährungsbestimmung der § 1480 ABGB vor. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19610215_OGH0002_0030OB00058_6100000_001

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