OGH 3Ob507/60 (RS0018383)

OGH3Ob507/6011.1.1961

Rechtssatz

Tritt ein Vertragsteil vom Vertrag zurück, weil der andere Teil die Gegenleistung verweigert, so läuft gegen ihn die dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche von dem Tage an, an welchem er die Möglichkeit hatte, den Rücktritt zu erklären, wenn ihm damals der Schade bekannt war.

Normen

ABGB §918 IVc
ABGB §921
ABGB §1478
ABGB §1489 IIA

3 Ob 507/60OGH11.01.1961

Veröff: SZ 34/7 = EvBl 1961/79 S 128

1 Ob 95/70OGH05.06.1970

Veröff: SZ 43/98 = EvBl 1970/360 S 633

6 Ob 567/78OGH18.05.1978

Auch; Beisatz: Hier wurde dem Masseverwalter zugebilligt, noch einen Versuch auf Zuhaltung des Vertrages zu unternehmen. (T1)

2 Ob 525/89OGH05.06.1989

Veröff: WBl 1989,345 (dort falsch 5.12.89)

3 Ob 1547/93OGH14.07.1993
6 Ob 657/94OGH07.12.1994

Vgl

6 Ob 63/99dOGH28.05.1999

Ähnlich

6 Ob 145/08dOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens mit der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung. Der Verlust des vertraglichen Leistungsanspruchs und in diesem Sinne der Schadenseintritt war dem Kläger spätestens mit seiner Rücktrittserklärung bekannt. (T2)

10 Ob 2/18vOGH20.02.2018
7 Ob 206/17wOGH21.03.2018

Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19610111_OGH0002_0030OB00507_6000000_001

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