Rechtssatz
Die Aufrechnung einer Gegenforderung ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 2 LPfG gegen den pfändbaren Teil einer gesetzlichen Unterhaltsforderung und unter den Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ohne Einschränkung zulässig.
1 Ob 262/70 | OGH | 10.12.1970 |
RZ 1971,86 = JBl 1971,261 = SZ 42/229 |
3 Ob 98/77 | OGH | 08.11.1977 |
Vgl auch; Beisatz: soweit pfändbar, kann aufgerechnet werden (T1) |
4 Ob 204/02g | OGH | 24.09.2002 |
Auch; nur: Die Aufrechnung einer Gegenforderung ist unter den Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ohne Einschränkung zulässig. (T2) |
3 Ob 80/03s | OGH | 25.02.2004 |
Auch; nur: Die Aufrechnung einer Gegenforderung ist gegen den pfändbaren Teil einer gesetzlichen Unterhaltsforderung und unter den Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ohne Einschränkung zulässig. (T3); Beisatz: Dabei müssen freilich die Aufrechnungsvoraussetzungen der §§1438ff ABGB vorliegen bzw. dürfen die dort genannten Aufrechnungshindernisse nicht vorliegen. (T4); Beisatz: Von einer allgemeinen Unpfändbarkeit des Unterhaltsanspruchs, die frühen von der hA aus dessen Höchstpersönlichkeit abgeleitet wurde, kann seit der EO-Novelle 1991 angesichts der klaren Regelungen der §290a Abs1 Z10 iVm §§291b und c EO nicht mehr ausgegangen werden. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19601212_OGH0002_0030OB00372_6000000_001
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