OGH 6Ob342/60 (RS0014174)

OGH6Ob342/6016.11.1960

Rechtssatz

Dem Erfordernis der Schriftform (§ 886 ABGB) wird nicht nur entsprochen, wenn die Partner eine gemeinsame Urkunde unterfertigen; es kann auch die Unterfertigung von Briefen genügen, und zwar auch dann, wenn sie nicht gleich lauten. Voraussetzung ist aber, daß die rechtsgeschäftliche Willenserklärung im Text ausdrücklich erfolgt, in der Urkunde also verkörpert wird. Das kann bis zu einem gewissen Grad wohl auch durch Bezugnahme auf den Inhalt des vorangegangenen Schreibens der Gegenseite geschehen, doch muß immer noch eine ausdrückliche Erklärung dazukommen, welche die erfolgte Willenseinigung klar und vollständig hervortreten läßt. Wenn zur Beurteilung der Frage, ob ein solches Antwortschreiben nach dem, was darin und was nicht darin steht, die Erklärung der Willenseinigung darstellt, auf die Auslegungsregeln des § 963 Abs 2 ABGB zurückgegriffen werden muß, kann von Einhaltung der Schriftform d.h. einer besonderen Art der Ausdrücklichkeit einer Willenserklärung nicht mehr gesprochen werden.

Normen

ABGB §863 A
ABGB §886

6 Ob 342/60OGH16.11.1960
4 Ob 577/76OGH21.09.1976
5 Ob 133/10kOGH23.09.2010

Vgl auch; Beisatz: Schriftlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Text der Erklärung auch mit der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden versehen ist. (T1); Beisatz: Hier: Schriftform nach § 16 Abs 1 Z 5 MRG. (T2)

5 Ob 166/10pOGH08.03.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/29

3 Ob 104/14mOGH21.08.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schriftform nach § 156a Abs 2 IO: An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19601116_OGH0002_0060OB00342_6000000_001