OGH 4Ob137/60 (RS0032266)

OGH4Ob137/6025.10.1960

Rechtssatz

Hat das Finanzamt die Haftung des Arbeitgebers auf Grund des § 72 EStG für zuwenig abgezogene Lohnsteuer in Anspruch genommen, so tritt der Arbeitgeber in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers (Republik Österreich) ein; er ist in einem solchen Fall befugt, vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner den Ersatz der bezahlten Schuld gemäß § 1358 ABGB zu fordern.

Normen

ABGB §1358
EStG §72

4 Ob 137/60OGH25.10.1960

Veröff: Arb 7293 = SozM VII,5

4 Ob 12/73OGH20.02.1973

Veröff: JBl 1973,482 = Arb 9098

4 Ob 79/80OGH01.07.1980

Auch; Veröff: Arb 9884

14 ObA 80/87OGH17.06.1987

Beisatz: Der Regressanspruch des Arbeitgebers entsteht weder zum Zeitpunkt, an dem er die Lohnsteuer abführen hätte müssen noch im Zeitpunkt der Vorschreibung der Steuernachzahlung, sondern im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Erst diese lässt den Regressanspruch entstehen und setzt allfällige Fristen zu seiner Geltendmachung in Lauf. (T1) <br/>Veröff: RdW 1988,19

3 Ob 15/96OGH09.07.1997

Beis wie T1; Veröff: SZ 70/132

6 Ob 237/04bOGH21.04.2005

Ähnlich; Beisatz: Hier: Regressanspruch der Bank gegen die Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalertragssteuer. (T2)<br/>Beisatz: Die Frage des Steuerschuldners und des Haftenden ist bei der KESt ähnlich jener im Bereich der Lohnsteuer geregelt. Auch der Bank ist bei der Nachforderung von KESt für Anleihen ein aus §1358 ABGB erfließendes Regressrecht gegen den Anleger als Steuerschuldner zuzuerkennen. (T3)

9 Ob 59/12kOGH31.07.2013

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Regressanspruch des Auftrag gebenden Unternehmens nach Zahlung von Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens gemäß § 67a ASVG. (T4); Veröff: SZ 2013/73

9 ObA 74/19aOGH23.07.2019
8 ObA 54/20dOGH25.08.2020

Beisatz: Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber eine fremde Schuld im Sinn des § 1358 ABGB, für die er persönlich haftet. Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der gezahlten Schuld zu fordern. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19601025_OGH0002_0040OB00137_6000000_001