OGH 6Ob305/60 (RS0015015)

OGH6Ob305/6021.9.1960

Rechtssatz

Auch durch den Eingriff eines anderen in das Eigentum durch rechtswidrige Anmaßung oder Erweiterung einer Dienstbarkeit erschöpft sich das dem Eigentümer gemäß § 523 ABGB zustehende Klagerecht in dem Begehren auf Wiederherstellung einer im wesentlichen gleichen Lage im Sinne des § 1323 ABGB, auf Unterlassung jedes weiteren Eigriffes, schließlich auf Leistung des Schadenersatzes.

Normen

ABGB §523 Cb
ABGB §1323

6 Ob 305/60OGH21.09.1960
5 Ob 143/04xOGH29.06.2004

Beisatz: Hier: Eingriff in die Benützungsrechte (Mitbenützungsrechte) an der gemeinsamen Heizanlage einer Wohnungseigentumsanlage. (T1)

1 Ob 62/16yOGH24.05.2016

Vgl; Beisatz: Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19600921_OGH0002_0060OB00305_6000000_001

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