OGH 3Ob236/60 (RS0003582)

OGH3Ob236/6029.6.1960

Rechtssatz

Von einer nicht gehörigen Fortsetzung des Exekutionsverfahrens kann nur gesprochen werden, wenn der betreibende Gläubiger zwecklos die Ausnützung des Pfandrechtes verzögert.

Normen

EO §256 Abs2

3 Ob 236/60OGH29.06.1960
3 Ob 189/97hOGH17.12.1997
4 Ob 125/09zOGH23.02.2010

Beisatz: Der betreibende Gläubiger muss alle zumutbaren Schritte unternommen haben, um den gerichtlichen Verkauf der gepfändeten Sache zu erwirken. (T1); Beisatz: Die Frage, ob der Gläubiger alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Verkauf der gepfändeten Sache zu erwirken, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19600629_OGH0002_0030OB00236_6000000_001

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