OGH 5Ob185/60 (RS0012123)

OGH5Ob185/609.6.1960

Rechtssatz

Die Servitutenklage kann auf die Beiseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigung, die der Eigentümer des dienenden Grundstückes zur Verhinderung oder Erschwerung der Ausübung der Dienstbarkeit angelegt hat, und auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet werden.

Normen

ABGB §523 Bb

5 Ob 185/60OGH09.06.1960
6 Ob 160/74OGH21.11.1974

Auch

1 Ob 36/95OGH27.07.1995

Auch; nur: Die Servitutenklage kann auf die Beiseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigung gerichtet werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19600609_OGH0002_0050OB00185_6000000_001

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