Rechtssatz
Zur Frage der "Unzeit", solange ein Haus nicht repariert wurde und deshalb möglicherweise nur ein unter dem Wert liegender Erlös erzielt werden könnte.
1 Ob 181/60 | OGH | 01.06.1960 |
Veröff: EvBl 1960/351 S 604 = ImmZ 1961,27 |
6 Ob 301/64 | OGH | 28.10.1964 |
Veröff: JBl 1965,207 = EvBl 1965/253 S 392 |
1 Ob 310/66 | OGH | 09.02.1967 |
Beisatz: Zur Frage der "Unzeit" bei Möglichkeit einer Werterhöhung durch Instandsetzungsarbeiten bei Finanzierung gem § 7 MG. (T1) |
1 Ob 256/68 | OGH | 28.11.1968 |
Beisatz: Hier: Auch Abwägung mit den Verwertungsmöglichkeiten bei einer Demolierung. (T2) |
1 Ob 291/68 | OGH | 19.12.1968 |
Auch; Veröff: SZ 41/185 = ImmZ 1969,271 = EvBl 1969/234 S 349 = MietSlg 20044 ( 49 ) |
5 Ob 54/72 | OGH | 08.03.1972 |
Beisatz: Keine Unzeit, wenn der Käuferkreis nach der Reparatur noch kleiner sein wird. (T3) |
3 Ob 548/76 | OGH | 27.04.1976 |
Beisatz: Keine Unzeit bei unfertigem, aber bewohnbaren Neubau. (T4) |
5 Ob 561/76 | OGH | 06.07.1976 |
Beisatz: Jedoch nur dann, wenn die Mittel zur Reparatur zur Verfügung stehen oder unschwer zu beschaffen sind. (T5) |
5 Ob 597/78 | OGH | 27.06.1978 |
Beisatz: Noch nicht zur Gänze fertiggestelltes Haus. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß bei Versteigerung ein über die Fertigstellungskosten hinausgehender Preisabstrich vom Verkaufspreis eines fertiggestellten Hauses in Kauf genommen werden muß. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, könnte dieser Umstand nur dann mit Erfolg der Teilungsklage entgegengehalten werden, wenn die Mittel für die Fertigstellung des Hauses vorhanden oder leicht beschaffbar wären. (T6) |
6 Ob 712/78 | OGH | 03.11.1978 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Im Falle einer § 7 - Erhöhung würde kein Mieter und Bieter mehr gefunden werden - keine Unzeit. (T7) |
4 Ob 566/78 | OGH | 13.03.1979 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten muß ein höherer Versteigerungserlös zu erwarten sein. (T8) |
5 Ob 772/80 | OGH | 24.03.1981 |
Beis wie T5; Veröff: JBl 1982,209 = MietSlg 33055 |
6 Ob 539/83 | OGH | 10.05.1984 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
3 Ob 581/86 | OGH | 19.11.1986 |
Auch; Beisatz: Ein vorübergehend gegebener schlechter Bauzustand kann ein Teilungshindernis darstellen. Voraussetzung ist immer, daß im konkreten Fall die sofortige Durchführung der Versteigerung tatsächlich zu einer Einbuße für die einzelnen Miteigentümer führt. (T9) |
4 Ob 551/87 | OGH | 29.09.1987 |
Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die Reparatur- und Sanierungsbedürftigkeit eines Hauses nur dann "Unzeit" iSd § 830 ABGB, wenn die für diese Arbeiten erforderlichen Mittel vorhanden sind oder in absehbarer Zeit unschwer beschafft werden können und nach Durchführung de entsprechenden Arbeiten ein höherer Versteigerungserlös zu erwarten ist. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19600601_OGH0002_0010OB00181_6000000_001
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