Normen
ABGB §1440 B
ABGB §1440 Satz2 Cb
ABGB §1440 Satz2 Cd
5 Ob 140/60 | OGH | 11.05.1960 |
Veröff: SZ 33/55 |
7 Ob 221/62 | OGH | 07.11.1962 |
nur: 2. Unter listig und eigenmächtig entzogenen Sachen sind auch veruntreute Sachen zu verstehen. Der Grundgedanke der Gesetzesbestimmung ist der, das Zurückbehaltungsrecht und Kompensationsrecht bei Verhältnissen zu versagen, wo der Missbrauch geradezu als Vertrauensbruch empfunden wird. (T1) |
3 Ob 98/82 | OGH | 10.11.1982 |
nur T1; Beisatz: § 1440 ABGB kommt auch zum Tragen, wenn eine Sache zurückzustellen ist, die den Berechtigten durch Mißbrauch der Amtsgewalt oder durch eine Untreue entzogen wurde. (T2) |
2 Ob 512/87 | OGH | 11.12.1987 |
Vgl auch |
5 Ob 535/95 | OGH | 27.08.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Bei unzulässig geleisteter Ablöse (§ 27 Abs 1 MRG) besteht ein Aufrechnungsverbot gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters. (T3)<br/>Veröff: SZ 69/192 |
1 Ob 64/02x | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Der Sinn des Zurückbehaltungsverbots und Aufrechnungsverbots des § 1440 ABGB für entliehene, in Bestand oder Verwahrung genommene Sachen kann nur darin gefunden werden, dass in diesen vom Gesetz genannten Fällen der Rückforderungsgläubiger typischerweise nicht mit Gegenansprüchen rechnet. Deshalb muss § 1440 ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht bleiben, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind, etwa wenn dieser den laufenden Aufwand für die Erhaltung der Sache getragen hat oder die Verwahrung etwa entgeltlich erfolgte. (T4)<br/>Beisatz: Es besteht keine Veranlassung, das Kompensationsverbot auch auf solche Rechtsverhältnisse zu übertragen, in denen dem Anspruch des einen Vertragsteils auf Ausfolgung inkassierter Gelder (bzw auf Zahlung einer Geldsumme in dieser Höhe) Gegenansprüche des anderen Vertragsteils aus demselben Rechtsverhältnis gegenüberstehen. (T5)<br/>Beisatz: Auf eine (ausdrückliche oder stillschweigende) Vereinbarung einer wechselseitigen Verrechnung kommt es nicht entscheidend an. (T6)<br/>Veröff: SZ 2002/57 |
1 Ob 37/03b | OGH | 18.11.2003 |
Vgl auch; nur: Der Grundgedanke der Gesetzesbestimmung ist der, das Zurückbehaltungsrecht und Kompensationsrecht bei Verhältnissen zu versagen, wo der Missbrauch geradezu als Vertrauensbruch empfunden wird. (T7)<br/>Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. Ein solcher Gegenanspruch des Treuhänders muss nicht demselben Rechtsverhältnis entstammen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2003/146 |
8 Ob 94/10x | OGH | 22.09.2010 |
Auch; nur T7; nur: Das Aufrechnungs‑ und Zurückbehaltungsverbot gilt auch dann, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe bestimmter (auch vertretbarer) Sachen infolge schuldhafter Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung in einen Schadenersatzanspruch auf Geld verwandelt hat. (T9)<br/>nur: Unter listig und eigenmächtig entzogenen Sachen sind auch veruntreute Sachen zu verstehen. (T10)<br/>Beisatz: Wird eine mit einer Zweckbestimmung versehene Akontozahlung vom Beauftragten widmungswidrig verwendet, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 Satz 2 ABGB berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, sofern er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis rechnen musste. (T11)<br/>Veröff: SZ 2010/114 |
9 Ob 25/21y | OGH | 27.05.2021 |
Vgl; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19600511_OGH0002_0050OB00140_6000000_001
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