Rechtssatz
Zum Verhältnis beider Gesetzesnormen zueinander.
1 Ob 197/65 | OGH | 22.12.1965 |
Beisatz: Dreizehneinhalbjähriger Knabe verletzt Spielgefährten durch Nachwerfen einer Sandale. (T1) |
7 Ob 739/81 | OGH | 05.11.1981 |
Beisatz: Waren im Zeitpunkt des Schadenseintrittes beide Streitteile als Unmündige deliktsunfähig, kann der Ersatzanspruch des Geschädigten nicht schon aus dem Grunde des § 1308 ABGB verneint werden. Diese Bestimmung betrifft grundsätzlich nur die Schuldfähigen; auf den unmündigen Geschädigten müssen in analoger Anwendung des § 1310 ABGB die gleichen Gesichtspunkte der Billigkeit wie für den Schädiger angewendet werden. (T2) |
1 Ob 629/82 | OGH | 30.06.1982 |
Beis wie T2 |
6 Ob 618/83 | OGH | 30.06.1983 |
Auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19600511_OGH0002_0010OB00152_6000000_001
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