OGH 3Ob148/60 (RS0018365)

OGH3Ob148/6020.4.1960

Rechtssatz

Nach Beginn des Dauerschuldverhältnisses ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen; wurde das Dauerschuldverhältnis jedoch noch nicht begonnen, so ist ein Rücktritt rechtlich möglich.

Normen

ABGB §918 Ib1

3 Ob 148/60OGH20.04.1960

Veröff: EvBl 1960/223 S 394 = HBZ 1960,21,2

8 Ob 1/66OGH25.01.1966
5 Ob 93/71OGH05.05.1971

Beisatz: Gilt auch für die einverständliche Auflösung. (T1)

5 Ob 137/74OGH04.09.1974
5 Ob 1/79OGH13.02.1979
4 Ob 521/79OGH08.05.1979

Beisatz: Mietvertrag. (T2)

7 Ob 622/79OGH05.07.1979
5 Ob 520/80OGH04.03.1980
6 Ob 572/95OGH01.06.1995
9 ObA 69/95OGH28.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Rücktritt wegen der noch vor Arbeitsantritt hervorgekommenen Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vereinbarten Dienste zu leisten; die Setzung einer Nachfrist ist nicht erforderlich. (T3) Beisatz: § 48 ASGG (T4)

3 Ob 289/03aOGH29.06.2004

Auch; Beisatz: Dauerschuldverhältnisse können mit Wirkung ex tunc durch Rücktritt gemäß §§918ff ABGB aufgelöst werden, solange sie noch nicht begonnen, d.h. noch nicht in das Abwicklungsstadium getreten sind. (T5)

3 Ob 93/16xOGH13.07.2016

Auch; Beis wie T5

8 Ob 89/16wOGH22.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Nur bis zur Übergabe des Bestandobjekts hat der Bestandnehmer die Möglichkeit, ein nicht gehöriges Übernahmeangebot des Bestandgebers abzulehnen und - nach Setzung einer Nachfrist - den Rücktritt vom Vertrag mit der Wirkung ex tunc zu erklären. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19600420_OGH0002_0030OB00148_6000000_001

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