OGH 3Ob50/60 (RS0065386)

OGH3Ob50/604.4.1960

Rechtssatz

Die Legitimation des Masseverwalters ist nicht allein auf die Führung von Zivilprozessen beschränkt. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf Exekutionsverfahren, Außerstreitige Verfahren und Verwaltungsverfahren, soweit es sich um Aktivbestandteile oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nach § 81 Abs 2 KO hat der Masseverwalter gegenüber Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren, so auch gegenüber Personen, die Aussonderungsrechte oder Absonderungsrechte geltend machen (vgl § 6 Abs 2, § 116 Z 5, 120 KO, Entscheidung des OGH vom 09.07.1959, 3 Ob 283/59 und SZ 29/82).

Normen

KO §81

3 Ob 50/60OGH04.04.1960
3 Ob 142/65OGH03.11.1965

nur: Nach § 81 Abs 2 KO hat der Masseverwalter gegenüber Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren, so auch gegenüber Personen, die Aussonderungsrechte oder Absonderungsrechte geltend machen. (T1); Beisatz: Alleinige Berechtigung des Masseverwalters als Verpflichteter den nach Konkurseröffnung ergangenen Beschluss über die endgültige Festsetzung des Schätzwertes zu bekämpfen. (T2) Veröff: EvBl 1966/119 S 161

5 Ob 58/70OGH25.03.1970

Veröff: EvBl 1970/333 S 580

8 Ob 7/91OGH29.10.1992

Auch; nur T1

8 Ob 66/08aOGH02.04.2009

Vgl; nur T1; Beisatz: Die Verwaltung des Masseverwalters hat sowohl die Interessen der Absonderungsgläubiger als auch der anderen Masse-und Konkursgläubiger zu berücksichtigen. Eine unausgewogene Berücksichtigung der Interessen kann auch dann nicht angenommen werden, wenn der Masseverwalter keinen Antrag nach § 94 Z 5 lit a EStG (Unterlassen des Abzugs der Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut) stellt, weil Chancen wie Risken der allgemeinen einkommens- bzw körperschaftssteuerrechtlichen Situation grundsätzlich zu Lasten der allgemeinen Masse gehen. Unberührt davon bleibt, dass allfällige Leistungen des Finanzamts im Rahmen einer Nachtragsverteilung der allgemeinen Masse zu berücksichtigen sind. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19600404_OGH0002_0030OB00050_6000000_003

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