OGH 8Os20/60 (RS0099459)

OGH8Os20/601.4.1960

Rechtssatz

Es ist an sich nicht Aufgabe des Gerichtes, jede Äußerung und jede Angabe eines Zeugen, die sich nicht auf entscheidende Tatsachen bezieht, unter allen Umständen auf ihre Richtigkeit und Glaubwürdigkeit zu prüfen und Beweise darüber abzuführen, ob solche Angaben der Wahrheit entsprechen. Es stellt nicht schon einen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 StPO dar, wenn im Urteil bei Würdigung der Zeugenaussagen nicht jede einzelne von den Zeugen im Laufe des Verfahrens gemachte Angabe geprüft und nicht alle nach Ansicht des Beschwerdeführers wesentlichen Punkte ausdrücklich erörtert worden sind und das Erstgericht sich nicht im voraus mit allen dann vom Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat.

Normen

StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §281 Abs1 Z5 B

8 Os 20/60OGH01.04.1960
9 Os 41/79OGH15.05.1979

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19600401_OGH0002_0080OS00020_6000000_001

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