OGH 6Ob32/60 (RS0016198)

OGH6Ob32/6016.3.1960

Rechtssatz

Im Verhältnis untereinander sind die Partner eines Kaufvertrages frei zu erklären, worauf ihre Absicht vorzüglich gerichtet sei und was als Endzweck ihrer Vereinbarung wie eine Bedingung wirken solle (§§ 871, 901 ABGB). Im Verhältnis zu einem vorkaufsberechtigten Dritten sind sie aber an die Schranken des Gesetzes gebunden, die sich schon aus § 1077 ABGB hilfsweise auch aus § 1295 Abs 2 ABGB ergeben. Vereinbarungen zum Zweck der Umgehung dieser Bestimmungen sind wirkungslos. Dieser Gedanke liegt schon der (in Lehre und Judikatur vertretenen) Erkenntnis zu Grunde, dass unwesentliche Nebenleistungen, auch wenn sie unschätzbar sind (§ 1077 ABGB) die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht hindern, wenn anzunehmen ist, dass der Vorkaufsverpflichtete den Kaufvertrag ansonsten auch ohne diese Nebenleistungen abgeschlossen hätte (vergleiche zB SZ 26/293). Dieser Gedanke führt aber auch zur weiteren Erkenntnis, dass wesentliche Nebenleistungen, sofern sie schätzbar sind, von den Vertragspartnern nicht willkürlich zum Nachteil des Vorkaufsberechtigten als "Hauptleistung" deklariert werden können.

Normen

ABGB §871 BIII
ABGB §901
ABGB §1077
ABGB §1295 Abs2 III

6 Ob 32/60OGH16.03.1960
7 Ob 322/64OGH20.01.1965

Beisatz: Betreuung durch eine bestimmte Krankenpflegerin. (T1) <br/>Veröff: RZ 1965,100 = JBl 1966,35 (mit kritischer Besprechung von Gschnitzer)

7 Ob 543/84OGH22.03.1984

Auch; Beisatz: Unverbindlich kann aber aus diesem Gesichtspunkt nur eine wegen der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechtes gewählte Klausel sein, die im Rahmen des Drittkäufers weder dem Drittkäufer noch dem Verpflichteten irgendwie geartete Vorteile bringt. Dem Verpflichteten soll nämlich nicht die Möglichkeit gegeben werden, die Ausübung des Vorkaufsrechtes dadurch zu behindern, dass er für den Berechtigten nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbundene Klauseln einfügt, die ihm persönlich keine Vorteile bringen können. Solche Bestimmungen, die also den einzigen Zweck der Behinderung der Ausübung des Vorkaufsrechtes haben, sollen nicht wirksam sein. (T2)

8 Ob 15/01sOGH12.04.2001

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/67

2 Ob 40/09kOGH03.09.2009

Vgl; Beisatz: Dem Vorkaufsverpflichteten darf es nicht ermöglicht werden, das Vorkaufsrecht durch eine bestimmte Vertragsgestaltung mit dem Drittkäufer zu umgehen. (T3)

2 Ob 27/13dOGH07.05.2013

Vgl auch

5 Ob 231/13aOGH21.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Gleiches gilt dann, wenn eine Bindung des Vorkaufsberechtigten an Konditionen des mit dem Dritten geschlossenen Verkaufs dazu benutzt wird, durch den Einbau von „Fremdkörpern“ in den Vertrag, die außerhalb der bei gegenseitigen Verträgen zwingenden Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung und/oder sonstigen vertragstypischen Elementen stehen, dem Vorkaufsberechtigten den Erwerb verleiden oder sein Recht ins Leere laufen lassen sollen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Vorleistungspflicht des Käufers im Drittvertrag. (T5)

2 Ob 89/13xOGH28.03.2014

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls. (T6)<br/>

6 Ob 179/18vOGH25.10.2018

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19600316_OGH0002_0060OB00032_6000000_001

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