OGH 7Os264/59 (RS0100481)

OGH7Os264/594.3.1960

Rechtssatz

Abweichung der Frageformulierung von der Anklage, die die Identität der Tat nicht aufheben, sind ohne weiteres zulässig.

Normen

StPO §312

7 Os 264/59OGH04.03.1960
11 Os 51/82OGH12.05.1982

Beisatz: Sofern dadurch nicht der gesetzliche Tatbestand berührt wird. (T1) Veröff: JBl 1982,550

12 Os 118/82OGH14.10.1982

Vgl auch; Veröff: SSt 53/61

12 Os 67/89OGH24.08.1989

Vgl auch; Beisatz: Prozessual unzulässige, weil ausschließlich zum Thema einer (ohnehin gestellten) Zusatzfrage (nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch) gehörende Zusätze dürfen bei der (im übrigen gewiß anklagekonform zu gestaltenden) Formulierung der Hauptfrage nicht übernommen werden. (T2)

11 Os 61/95OGH25.07.1995

Vgl auch

12 Os 13/01OGH19.04.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Rechtsfrage, welche Fassung des zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung in erster Instanz geänderten Tatbestands auf die dem Angeklagten laut Anklagevorwurf zur Last gelegte Tat anzuwenden ist, hat der Schwurgerichtshof selbst zu beantworten und das Fragenschema darauf entsprechend abzustimmen. Den Günstigkeitsvergleich gemäß § 61 StGB durch Hauptfrage und Eventualfrage nach Tatbestandsverwirklichung nach altem und neuem Recht an die Geschworenen heranzutragen, widerspricht dem Gesetz. (T3)

11 Os 126/10dOGH19.10.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19600304_OGH0002_0070OS00264_5900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)