OGH 5Ob17/60 (RS0034484)

OGH5Ob17/6027.1.1960

Rechtssatz

Wer zugibt, daß gegen ihn eine Forderung entstanden sei, aber gleichzeitig geltend macht, daß ihm Gegenforderungen zustehen, welche diese Forderung übersteigen, anerkennt nicht den aufrechten Bestand dieser Forderung, sondern bestreitet ihn. Durch eine solche Bestreitung wird die Verjährung auch dann nicht unterbrochen, wenn die geltend gemachte Gegenforderung nicht besteht oder sich zur Kompensation nicht eignet.

Normen

ABGB §1497 II

5 Ob 17/60OGH27.01.1960

Veröff: EvBl 1960/85 S 154 = SZ 33/11

4 Ob 141/62OGH18.12.1962

Veröff: Arb 7671 = JBl 1964,218

6 Ob 4/68OGH03.04.1968

Vgl aber; Beisatz: Die Kompensationsverzicht der Parteien nicht anwendbar. (T1); Veröff: JBl 1969,396

5 Ob 101/69OGH16.08.1969

nur: Wer zugibt, daß gegen ihn eine Forderung entstanden sei, aber gleichzeitig geltend macht, daß ihm Gegenforderungen zustehen, welche diese Forderung übersteigen, anerkennt nicht den aufrechten Bestand dieser Forderung, sondern bestreitet ihn. (T2); Veröff: SZ 42/54

5 Ob 191/71OGH01.09.1971

nur T2

4 Ob 76/77OGH17.05.1977

nur T2; Veröff: Arb 9590

6 Ob 740/80OGH05.11.1980

nur T2; Beisatz: Aufrechnungserklärung unterbricht die Verjährung nicht. (T3); Veröff: HS X/XI/30

1 Ob 609/87OGH24.06.1987

Vgl aber; nur T2; Beisatz: Außergerichtliche Aufrechnungserklärung setzt Anerkennung der Hauptforderung voraus. (T4)

8 Ob 216/02aOGH07.11.2002

Beisatz: Von dieser Rechtsprechung wurde auch in den zu RIS-Justiz RS0033970 dokumentierten Entscheidungen nie ausdrücklich abgegangen. (T5); Beisatz: Die Frage, ob ein konkretes -vom Bestand der eigenen Gegenforderung unabhängiges - Anerkenntnis vorliegt, kann nicht danach beurteilt werden, wie -richtigerweise- eine wirksame Aufrechnungserklärung abzugeben wäre, sondern danach, ob der Erklärungsempfänger nach dem konkreten Inhalt der abgegebenen Erklärung davon ausgehen konnte, dass damit die Forderung des Erklärungsgegners unabhängig von der eigenen Gegenforderung anerkannt werden soll. Auch bei der Aufrechnung ist im Zweifel nur ein Anerkenntnis der fremden Forderung in dem Umfange anzunehmen, in dem die eigene Forderung besteht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19600127_OGH0002_0050OB00017_6000000_001

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