OGH 1Ob356/59 (RS0019613)

OGH1Ob356/5927.1.1960

Rechtssatz

Nebenabreden zu einem Schenkungsvertrag sind dann nicht formbedürftig, wenn sie die Verpflichtung des Schenkers vermindern (zB auflösende Bedingungen). Auch ideelle Liegenschaftsanteile können außerbücherlich wirklich übergeben werden. Der Erbe (Treugeber) braucht eine ihm zu Unrecht eingeantwortete Sache nicht herauszugeben, wenn er sie vom Anspruchwerber (Treuhänder) vereinbarungsgemäß (auf Grund der Treuhandvereinbarung) sofort wieder zurückerhalten müßte.

Normen

ABGB §1002 ff
NZwG §1 Abs1 litd

1 Ob 356/59OGH27.01.1960

Veröff: JBl 1960,492

5 Ob 34/84OGH26.06.1984

nur: Nebenabreden zu einem Schenkungsvertrag sind dann nicht formbedürftig, wenn sie die Verpflichtung des Schenkers vermindern. (T1) Veröff: NZ 1984,199 = SZ 57/118

2 Ob 123/01dOGH16.05.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vereinbarung eine Sache von der Schenkung auf den Todesfall wieder auszunehmen. (T2)

6 Ob 214/16pOGH29.11.2016

Auch, nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19600127_OGH0002_0010OB00356_5900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)