OGH 1Ob353/59 (RS0050294)

OGH1Ob353/5920.1.1960

Rechtssatz

"Anderweitige Versorgung" (Ausgedinge und Unterhaltsanspruch nach § 154 ABGB Lebensgefährtin).

Normen

AnerbenG §3 Abs1 Z3
AnerbenG §3 Abs1 Z4
KrntHöfeG §6

1 Ob 353/59OGH20.01.1960

Veröff: JBl 1960,447

6 Ob 254/00xOGH23.11.2000

Vgl; Beisatz: Anderweitig versorgt ist ein Miterbe dann, wenn er unabhängig von einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Ausbildung auf die Übernahme des Hofes nicht angewiesen ist, weil sein Lebensunterhalt (unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten) durch andere auf Dauer erzielbare Einkünfte materiell ausreichend abgesichert ist. (T1) Beisatz: Der Unterhaltsanspruch einer verheirateten, über kein weiteres Einkommen verfügenden Miterbin gegen ihren Ehegatten kann sie nur dann materiell absichern, wenn sie damit einen zumindest angemessenen Versorgungsgrad erreicht. Dabei können der unpfändbare Freibetrag des § 291a EO oder der Richtsatz für die Ausgleichszulage nach den Sozialversicherungsgesetzen als Orientierungshilfe dienen. Ergibt die Berechnung des fiktiven Unterhaltsanspruches der Miterbin einen nahe diesen Kriterien liegenden Versorgungsgrad, reicht dieser Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht aus, um ihr eine anderweitige angemessene Versorgung zu gewährleisten. (T2)

6 Ob 10/01sOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Nach der Höhe des Eigeneinkommens des Miterben im Vergleich zu den gesetzlichen Bestimmungen über das Existenzminimum kann noch nicht von einer anderweitigen angemessenen Versorgung ausgegangen werden. Die jeweils maßgeblichen besonderen Umstände des Einzelfalls können jedoch eine andere Beurteilung rechtfertigen. So ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Eigeneinkünfte der Miterbin aus ihrem erheblichen Vermögen stammen und dass sie in der Lage ist, ihre Wohnbedürfnisse schon durch das Wohnen im eigenen Haus zu befriedigen, sodass sich die für die Höhe des Existenzminimums maßgebliche Bedarfskomponente um die Mietkosten reduziert. (T3) Beisatz: Es besteht keine gesetzliche Grundlage, dass ein Ehegatte, der Miterbe ist im Interesse eines konkurrierenden Miterben zu einer Kündigung einer die ehelichen Verhältnisse regelnden Vereinbarung verpflichtet wäre (hier: einverständliche Lebensgestaltung der Eheleute, im Familienverband auf einem bäuerlichen Hof der Eltern zu arbeiten und zu wohnen, auch wenn dabei nur ein geringes oder auch nur ein Naturaleinkommen erzielt wird). (T4) Beisatz: Die Frage der Versorgung ist nach den derzeitigen Verhältnissen zu beurteilen. (T5)

6 Ob 259/01hOGH18.10.2001

Beis wie T1; Beisatz: Ob dies auch dann noch der Fall ist, wenn die langjährige berufliche Tätigkeit durch Verlust des Arbeitsplatzes unterbrochen wird, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (T6)

6 Ob 262/11iOGH12.01.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T6

6 Ob 30/14aOGH20.02.2014

Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt die Frage, ob ein Miterbe „anderweitig versorgt“ im Sinn des § 3 Abs 1 Z 3 AnerbenG ist, eine solche des konkreten Einzelfalls und damit keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 62 Abs 1 AußStrG dar. (T7)<br/>Beisatz: Aus dem Unterhaltsrecht abgeleitete Argumente sind bei der Beurteilung der Versorgung eines Miterben der Anerbe werden will, nicht ausschlaggebend. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19600120_OGH0002_0010OB00353_5900000_001

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