OGH 6Ob258/59 (RS0047583)

OGH6Ob258/5911.11.1959

Rechtssatz

Bei der Verwirkung des Anspruches auf standesgemäßen Unterhalt behält das Kind immer noch den Anspruch auf notdürftigen Unterhalt. Bei Beurteilung der Frage, ob es sich diesen selbst erwerben kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen (ähnlich wie SZ 17/62, SZ 19/125, SZ 19/153, SZ 19/276). Zur Frage der Krankenpflegekosten im Rahmen notdürftigen Unterhaltes, soweit es sich um den Grund des Anspruches handelt. Zur Frage der Beachtung des Grundsatzes "nemo pro praeterito alitur" bei Ansprüchen, deren Höhe im Vorhinein nicht genau angegeben werden kann.

Normen

ABGB §141 IA
ABGB idF ErbRÄG 2015 §776

6 Ob 258/59OGH11.11.1959
1 Ob 526/76OGH07.04.1976

nur: Bei der Verwirkung des Anspruches auf standesgemäßen Unterhalt behält das Kind immer noch den Anspruch auf notdürftigen Unterhalt. (T1)

1 Ob 689/79OGH12.09.1979

nur T1; Beisatz: Auch bei neuer Rechtslage nach § 140 ABGB nF. (T2)

7 Ob 208/18sOGH21.11.2018

Vgl auch; Beisatz: Keine analoge Anwendung des § 776 ABGB im Unterhaltsrecht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19591111_OGH0002_0060OB00258_5900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)