OGH 8Os137/59 (RS0053622)

OGH8Os137/599.11.1959

Rechtssatz

Nicht gehörig besetzt ist, wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, der Gerichtshof nur dann, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt vorgeschriebene Befähigung (Qualifikation) abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist. Der Umstand, daß der Vorsitzende im Zeitpunkt der Hauptverhandlung und Urteilsfällung bereits zum Rat des OLG Wien ernannt war, hat mit der Frage, ob der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt hatte, nichts zu tun. Auch die verfassungsgesetzliche Bestimmung, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, wird dadurch nicht verletzt. Dieser Verfassungsgrundsatz besagt nur, daß die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit der Gerichte nicht im einzelnen Fall durch eine Verfügung der Organe der Regierung willkürlich abgeändert werden darf.

Normen

B-VG Art83 Abs2
StPO §281 Abs1 Z1

8 Os 137/59OGH09.11.1959

Veröff: EvBl 1960/43 S 77

10 Os 202/70OGH26.01.1971

nur: Nicht gehörig besetzt ist, wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, der Gerichtshof nur dann, wenn seinen Mitgliedern dir für das Richteramt vorgeschriebene Befähigung (Qualifikation) abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist. (T1)

11 Os 27/76OGH21.04.1976

nur: Nicht gehörig besetzt ist, wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, der Gerichtshof nur dann, wenn seinen Mitgliedern dir für das Richteramt vorgeschriebene Befähigung (Qualifikation) abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen. (T2)

10 Os 60/76OGH24.08.1976

nur T1

12 Os 33/77OGH14.04.1977

nur T1

10 Os 103/77OGH20.07.1977

nur T1

9 Os 129/79OGH22.04.1980

nur T1; nur: Dieser Verfassungsgrundsatz besagt nur, daß die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit der Gerichte nicht im einzelnen Fall durch eine Verfügung der Organe der Regierung willkürlich abgeändert werden darf. (T3); Beisatz: Die gesetzlich oder geschäftsverteilungsmäßig festgelegte Zuständigkeit. (T4)

9 Os 74/85OGH08.05.1985

nur T1; Veröff: SSt 56/31

14 Os 110/87OGH30.09.1987

nur T1

11 Os 4/96OGH21.05.1996

Vgl auch

4 Ob 114/13pOGH27.08.2013

nur T3

1 Ob 74/17iOGH28.06.2017

nur T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19591109_OGH0002_0080OS00137_5900000_001

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