Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, wie lange derjenige, der von der Bewilligung einer Eintragung vorschriftswidrig nicht verständigt wurde, diese Eintragung mit Rekurs anfechten kann, spielt die Frage, ob die Zustellung angeordnet worden oder auch diese Verfügung unterblieben war, keine Rolle. Das Rekursrecht gegen eine Eintragung im Grundbuch erlischt dann, wenn die Löschung mittels Klage nicht mehr begehrt werden kann.
5 Ob 298/60 | OGH | 15.09.1960 |
Veröff: JBl 1961,369 |
5 Ob 21/68 | OGH | 14.02.1968 |
nur: Bei Beurteilung der Frage, wie lange derjenige, der von der Bewilligung einer Eintragung vorschriftswidrig nicht verständigt wurde, diese Eintragung mit Rekurs anfechten kann, spielt die Frage, ob die Zustellung angeordnet worden oder auch diese Verfügung unterblieben war, keine Rolle. (T1) |
5 Ob 12/76 | OGH | 25.05.1976 |
nur: Das Rekursrecht gegen eine Eintragung im Grundbuch erlischt dann, wenn die Löschung mittels Klage nicht mehr begehrt werden kann. (T2) Beisatz: Daher muss der Rekurs gegen die nicht zugestellte Entscheidung binnen drei Jahren ab dem ihr zugrundeliegenden Einschreiten beim Grundbuchsgericht erhoben werden. (T3) |
5 Ob 34/79 | OGH | 27.11.1979 |
nur T2; Beisatz: Der Rekursberechtigte kann innerhalb diese Zeitraumes jederzeit die nachträgliche Zustellung einer Ausfertigung des anzufechtenden Grundbuchsbeschlusses verlangen. Erst ab Zustellung beginnt die Rekursfrist des § 123 GBG zu laufen. Wenn der Rekursberechtigte Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung erhält, ist irrelevant. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19591007_OGH0002_0050OB00474_5900000_001
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