Normen
ABGB §805
3 Ob 302/59 | OGH | 26.08.1959 |
5 Ob 218/69 | OGH | 10.09.1969 |
6 Ob 579/76 | OGH | 08.07.1976 |
Veröff: NZ 1978,159 |
6 Ob 732/76 | OGH | 27.01.1977 |
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 579/76 |
3 Ob 568/81 | OGH | 04.11.1981 |
Auch; Beisatz: Besondere Formvorschriften bestehen nicht und es bedarf keiner förmlichen Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes, soferne die Ausschlagungserklärung dem Verlassenschaftsgericht zur Kenntnis gelangt und von diesem im Abhandlungsverfahren zu Grunde gelegt wird. In der Rechtsprechung wurde es insbesondere auch als ausreichend erachtet, wenn eine vom Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär oder bevollmächtigter Abhandlungspfleger verfasste Verzichtserklärung vom Berufenen unterfertigt und dem Notar zugeleitet wird, welcher sodann die Erklärung dem Abhandlungsgericht vorlegt. Nach Abgabe einer Erbserklärung kann wegen der Unwiderruflichkeit derselben aber eine Erbsentschlagungserklärung auch nicht "nachträglich" vorgelegt werden. (T1) |
4 Ob 52/97v | OGH | 11.03.1997 |
Beis wie T1 nur: Besondere Formvorschriften bestehen nicht und es bedarf keiner förmlichen Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes, soferne die Ausschlagungserklärung dem Verlassenschaftsgericht zur Kenntnis gelangt und von diesem im Abhandlungsverfahren zu Grunde gelegt wird. In der Rechtsprechung wurde es insbesondere auch als ausreichend erachtet, wenn eine vom Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär oder bevollmächtigter Abhandlungspfleger verfasste Verzichtserklärung vom Berufenen unterfertigt und dem Notar zugeleitet wird, welcher sodann die Erklärung dem Abhandlungsgericht vorlegt. (T2) |
4 Ob 58/99d | OGH | 13.04.1999 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Besondere Formvorschriften bestehen nicht und es bedarf keiner förmlichen Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes, soferne die Ausschlagungserklärung dem Verlassenschaftsgericht zur Kenntnis gelangt und von diesem im Abhandlungsverfahren zu Grunde gelegt wird. (T3)<br/>Veröff: SZ 72/63 |
6 Ob 3/09y | OGH | 02.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach §§ 125 f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T4)<br/>Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch nach der neuen Rechtslage; Erbantrittserklärungen nach zuvor erfolgter Erbsausschlagung sind demnach grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern dem Verfahren über das Erbrecht zugrunde zu legen. Behauptet der Erklärende dabei Willensmängel bei der Erbsausschlagung, sind diese entweder im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht oder nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss im Rahmen einer Erbschaftsklage zu prüfen. (T5) |
3 Ob 141/12z | OGH | 17.10.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 |
4 Ob 120/13w | OGH | 27.08.2013 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19590826_OGH0002_0030OB00302_5900000_001
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