OGH 3Ob247/59 (RS0026168)

OGH3Ob247/598.7.1959

Rechtssatz

Dem Erwerber von Miteigentumsanteilen wird das Kündigungsrecht nach § 1120 ABGB nur deshalb verweigert, weil das Mietverhältnis ein unteilbares ist und der verbleibende Miteigentümer durch den Übergang von Miteigentumsanteilen an andere Personen nicht von seiner Vertragspflicht entbunden werden kann. Solange daher noch ein Anteilseigentümer vorhanden ist, kann der Erwerber der übrigen Anteile von dem Kündigungsrecht des § 1120 ABGB keinen Gebrauch machen. Erst wenn alle Miteigentumsanteile auf Personen übergegangen sind, die nicht Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrages waren, wird § 1120 ABGB wirksam, die Bindung an vereinbarte Bestandzeiten und Kündigungsfristen hört auf.

Normen

ABGB §1120 Aa

3 Ob 247/59OGH08.07.1959

Veröff: SZ 32/89 = EvBl 1959/332 S 577 = HBZ 1959,23,3 = HBZ 1959,24,3

6 Ob 66/05gOGH12.10.2006

Auch; nur: Erst wenn alle Miteigentumsanteile auf Personen übergegangen sind, die nicht Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrages waren, wird § 1120 ABGB wirksam. (T1)

5 Ob 102/09zOGH10.11.2009

Vgl; nur T1; Beisatz: Solange also ein Miteigentümer noch Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrags war, besteht die vertragliche Verpflichtung ohne jede Einschränkung weiter. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19590708_OGH0002_0030OB00247_5900000_003

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