9 Os 132/59 | OGH | 06.07.1959 |
Veröff: EvBl 1959/290 S 499 |
7 Os 53/60 | OGH | 31.05.1960 |
Auch |
15 Os 135/89 | OGH | 09.01.1990 |
Vgl auch |
9 Ob 190/99b | OGH | 03.11.1999 |
Veröff: SZ 72/166 |
13 Os 12/06y | OGH | 03.05.2006 |
Auch; Beisatz: Aus der mit der Zielsetzung des Art 6 Abs 1 MRK, das Verfahren binnen angemessener Frist zum Abschluss zu bringen, konvergierenden Vorschrift des § 232 Abs 2 StPO erhellt unmissverständlich, dass das Gericht, soll es zu Beweisaufnahmen veranlasst werden, in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, ob diese der Aufklärung dienen oder die Hauptverhandlung ohne einen solchen Nutzen verzögern würden. (T1) |
15 Os 65/11i | OGH | 21.09.2011 |
Auch; Beisatz: All das, was nicht der Aufklärung der Sache (also der Lösung der Schuld- und Straffrage) dient und gleichzeitig den Gang der Strafverhandlung verzögert, hat der Vorsitzende zu unterbinden. Dazu kann es auch erforderlich sein, die Beteiligten in ihren Fragestellungen einzuschränken, wenn sie über nicht zur Sache gehörige Umstände sprechen oder sich in Wiederholungen ergehen. (T2); Beisatz: Ist bei einer Frage der Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand nicht offensichtlich, so ist der Fragesteller – wie bei einem Beweisantrag – verhalten, anzugeben, inwieweit seine Frage für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist und deren Beantwortung ein insofern relevantes Ergebnis erwarten lasse. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19590706_OGH0002_0090OS00132_5900000_001
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