OGH 9Os132/59 (RS0098319)

OGH9Os132/596.7.1959

Rechtssatz

Unerhebliche und offenbar nur auf eine Verzögerung des Verfahrens abzielende Beweisaufnahmen braucht das Gericht nicht durchzuführen.

Normen

StPO §199 Abs2
StPO §232 Abs2

9 Os 132/59OGH06.07.1959

Veröff: EvBl 1959/290 S 499

7 Os 53/60OGH31.05.1960

Auch

15 Os 135/89OGH09.01.1990

Vgl auch

9 Ob 190/99bOGH03.11.1999

Veröff: SZ 72/166

13 Os 12/06yOGH03.05.2006

Auch; Beisatz: Aus der mit der Zielsetzung des Art 6 Abs 1 MRK, das Verfahren binnen angemessener Frist zum Abschluss zu bringen, konvergierenden Vorschrift des § 232 Abs 2 StPO erhellt unmissverständlich, dass das Gericht, soll es zu Beweisaufnahmen veranlasst werden, in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, ob diese der Aufklärung dienen oder die Hauptverhandlung ohne einen solchen Nutzen verzögern würden. (T1)

15 Os 65/11iOGH21.09.2011

Auch; Beisatz: All das, was nicht der Aufklärung der Sache (also der Lösung der Schuld- und Straffrage) dient und gleichzeitig den Gang der Strafverhandlung verzögert, hat der Vorsitzende zu unterbinden. Dazu kann es auch erforderlich sein, die Beteiligten in ihren Fragestellungen einzuschränken, wenn sie über nicht zur Sache gehörige Umstände sprechen oder sich in Wiederholungen ergehen. (T2); Beisatz: Ist bei einer Frage der Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand nicht offensichtlich, so ist der Fragesteller – wie bei einem Beweisantrag – verhalten, anzugeben, inwieweit seine Frage für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist und deren Beantwortung ein insofern relevantes Ergebnis erwarten lasse. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19590706_OGH0002_0090OS00132_5900000_001

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