OGH 5Ob204/59 (RS0018763)

OGH5Ob204/5929.4.1959

Rechtssatz

Auch in der Änderung der erhobenen Mängelrüge durch Unterstellung eines anderen Mangels oder durch Geltendmachung eines neuen Mangels der Sache liegt eine Änderung des Klagegrundes der Gewährleistungsklage. Der Kläger kann auch während des Prozesses im Wege einer Klagsänderung nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB einen anderen Gewährleistungsanspruch erheben, also etwa statt der geltend gemachten Preisminderung die Wandelung verlangen.

Normen

ABGB §932 Abs1 VI
ABGB 933 I
ABGB §933 Abs3 III
ZPO §235 Abs1 C

5 Ob 204/59OGH29.04.1959

Veröff: EvBl 1959/222 S 381

1 Ob 662/85OGH13.11.1985

nur: Der Kläger kann auch während des Prozesses im Wege einer Klagsänderung nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB einen anderen Gewährleistungsanspruch erheben, also etwa statt der geltend gemachten Preisminderung die Wandelung verlangen. (T1) Veröff: SZ 58/174 = JBl 1986,245 = RZ 1986/43 S 140

1 Ob 707/85OGH11.12.1985

nur T1

3 Ob 535/87OGH16.12.1987

nur T1

7 Ob 541/95OGH08.11.1995

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Beklagte kann das zunächst auf Verbesserung abzielende (mangelnde Fälligkeit des Werklohnes infolge Verbesserungsverzug), mit der Einrede verbundene Gewährleistungsbegehren nachträglich auf ein Wandlungsbegehren ändern. (T2)

7 Ob 115/02sOGH30.10.2002

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 134/08mOGH07.07.2008

Auch; Beisatz: Umstieg von einem Gewährleistungsbehelf auf einen anderen wie etwa von der Preisminderung auf die Wandlung stellt eine Klagsänderung dar. (T3)

5 Ob 52/18kOGH15.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19590429_OGH0002_0050OB00204_5900000_001

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