OGH 3Ob166/59 (RS0003713)

OGH3Ob166/5928.4.1959

Rechtssatz

Bei der Frage der gänzlichen oder vorübergehenden Stillegung eines Unternehmens kommt es nicht bloß auf den Willen des Widmenden an. Es hängt vielmehr mauch von der Auffassung des Verkehrs ab, ob die einmal einer Betriebsliegenschaft gewidmeten Zubehörsgegenstände weiter der Liegenschaft tatsächlich dienen. Erst dann, wenn ein Unternehmen in einer Weise weggefallen ist, daß die Liegenschaft weder unter dem jetzigen Eigentümer noch unter einem zukünftigen Eigentümer unter keinen Umständen des Zubehörs mehr bedarf, liegt eine gänzliche und dauernde Betriebseinstellung vor.

Normen

ABGB §294 C
EO §252

3 Ob 166/59OGH28.04.1959

EvBl 1959/225 S 384

3 Ob 244/61OGH06.07.1961
3 Ob 39/68OGH10.04.1968

SZ 41/44 = EvBl 1968/382 S 605 = JBl 1969,441

3 Ob 105/91OGH27.11.1991

Vgl auch; Beisatz: Zubehörswidmung kann auch noch nach dauernder Betriebsstillegung weiterbestehen. Im Zweifel ist auf die reale Entfernung abzustellen. (T1) = JBl 1992,515 (Holzner) = RdW 1992,178 = SZ 64/166

8 Ob 5/99iOGH18.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der Rechtsprechung, daß auch die Sperre eines Betriebes im Falle des Konkurses grundsätzlich nichts an der Zubehöreigenschaft ändert und diese auch noch in der Verwertungsphase fortbestehen kann. (T2)

5 Ob 134/01vOGH10.07.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19590428_OGH0002_0030OB00166_5900000_001

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