OGH 6Ob99/59 (RS0010024)

OGH6Ob99/5922.4.1959

Rechtssatz

Die Identität ( der Bestand ) des verpachteten Unternehmens wird dadurch nicht berührt, daß der Pächter eigens Inventar und einen eigenen Gewerbeschein erwirbt und das Unternehmen in ein Nachbarhaus verlegt.

Normen

ABGB §302 B
ABGB §1091 D
ABGB §1112 A

6 Ob 99/59OGH22.04.1959

MietSlg 7080

7 Ob 58/65OGH10.03.1965

MietSlg 17134

7 Ob 30/70OGH25.02.1970

Beisatz: Ebenso wenig wird der Charakter eines Unternehmens dadurch beeinflußt, daß sich dessen Kundenstock oder dessen Umfang ändert. (T1) = MietSlg 22116

7 Ob 2/71OGH27.01.1971

Beisatz: Der Fortbestand eines gepachteten Handelsunternehmens wird dadurch berührt, daß in den mit dem Pachtunternehmen übergebenen Räumlichkeiten, in Abänderung des ursprünglichen Betriebsgegenstandes, ein Handel mit anderen Waren betrieben wird, als Verpächter sie führte, wenn der Handel mit diesen Waren durch den Pachtvertrag gedeckt ist, der hier diesbezüglich auf den Umfang der mitverpachteten Gewerbeberechtigung des Verpächters verwies. (T2)

1 Ob 204/73OGH05.12.1973
3 Ob 513/88OGH19.10.1988

nur: Die Identität ( der Bestand ) des verpachteten Unternehmens wird dadurch nicht berührt, daß der Pächter eigens Inventar und einen eigenen Gewerbeschein erwirbt. (T3)

7 Ob 529/90OGH08.03.1990

Auch; nur T3; Beisatz: Neben den Räumen muß dem Bestandnehmer im allgemeinen auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und seinem wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. (T4)

10 Ob 188/00wOGH05.12.2000

nur T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19590422_OGH0002_0060OB00099_5900000_001

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