OGH 5Ob365/58 (RS0020454)

OGH5Ob365/5828.1.1959

Rechtssatz

Das Rücktrittsrecht des Vorbehaltseigentümers, der unter Inanspruchnahme seines Aussonderungsanspruches (§ 44 KO) die Herausgabe der Sache verlangt, kann auch durch die Anbringung der Klage ausgeübt werden.

Normen

ABGB §1063 A1
KO §21 Abs2
KO §44

5 Ob 365/58OGH28.01.1959
4 Ob 540/71OGH04.05.1971

Veröff: EvBl 1971/334 S 631 = SZ 44/64 (falsch zitiert SZ 44/65)

7 Ob 606/81OGH07.05.1981

Beisatz: Ebenso schlüssig wird eine Rücktrittserklärung zumindest bescheinigt, wenn in einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der aus dem Eigentumsvorbehalt abgeleitete Herausgabeanspruch geltend gemacht wird. (T1)

1 Ob 2297/96tOGH28.10.1997

Ähnlich; Beisatz: Eine schlüssige Rücktrittserklärung liegt auch darin, wenn das Kaufobjekt nach Eintritt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung, aber noch vor vollständiger Kaufpreiszahlung nicht bloß zurückgefordert, sondern - wie hier - von der Vorbehaltsverkäuferin zurückgeholt wird. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19590128_OGH0002_0050OB00365_5800000_001

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