OGH 2Ob337/58 (RS0040244)

OGH2Ob337/5819.11.1958

Rechtssatz

Für den Richter stehen nur Tatsachen unzweifelhaft fest, die

a) entweder allgemeine offenkundig sind oder

b) von ihm amtlich wahrgenommen wurden.

Die Ortsverhältnisse und Verkehrsverhältnisse an einer bestimmten Straßenkreuzung können keiner dieser Arten von Tatsachen zugezählt werden, denn diese Verhältnisse sind weder so allgemein bekannt, daß sie von niemand bezweifelt oder jederzeit überprüft werden können, noch hat sie der Richter amtlich wahrgenommen. Sein privates, nicht allgemein offenkundiges Wissen darf aber der Richter im Prozesse nicht verwerten.

Normen

ZPO §269

2 Ob 337/58OGH19.11.1958

Veröff: ZVR 1959/182 S 175

4 Ob 310/63OGH12.03.1963

nur: Für den Richter stehen nur Tatsachen unzweifelhaft fest, die<br/>a) entweder allgemeine offenkundig sind oder<br/>b) von ihm amtlich wahrgenommen wurden. (T1) Beisatz: Die amtliche Wahrnehmung muß jedenfalls von dem Richter gemacht worden sein, der eine Tatsache als bewiesen oder bescheinigt anzusehen hat, also von einem Richter in einer der Tatsacheninstanzen. (T2) Veröff: ÖBl 1963,76 = JBl 1963,617

2 Ob 32/74OGH18.04.1974
6 Ob 556/82OGH24.11.1982

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Beibringung einer Meldebestätigung (T3)

7 Ob 715/88OGH19.01.1989

Beisatz: Für den Erstrichter ist ein Verfahren, in welchem er ebenfalls als Erstrichter tätig war, eine offenkundige Tatsache. (T4)

2 Ob 294/04fOGH17.02.2005

Auch; Beisatz: Die Verkehrsverhältnisse an bestimmten Örtlichkeiten sind nicht als notorisch anzusehen. (T5)

6 Ob 38/17gOGH29.03.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die inhaltliche Ausrichtung jeder einzelnen der zahlreichen bestehenden Burschenschaften ist nicht als notorisch anzusehen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19581119_OGH0002_0020OB00337_5800000_001

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