OGH 6Ob163/58 (RS0011607)

OGH6Ob163/5817.9.1958

Rechtssatz

Lässt sich die Frage, ob eine regelmäßige oder eine unregelmäßige Servitut vorliegt, nur mehr durch Urkundenauslegung beantworten, wird die Rechtsvermutung zu Gunsten der regelmäßigen Servitut (§ 479 ABGB Schlusssatz) nur widerlegt, wenn die Urkundenauslegung eindeutig dahin ausfällt, dass die strittige Vertragsbestimmung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckte, nicht aber auf die vorteilhaftere oder bequemere Benützung eines bestimmten Grundstückes abgestellt war. Erst wenn die Rechtsvermutung des § 479 Schlusssatz widerlegt ist, können die Bestimmungen des § 529 ABGB eine Rolle spielen.

Normen

ABGB §479
ABGB §529

6 Ob 163/58OGH17.09.1958

SZ 31/112

5 Ob 141/70OGH01.07.1970
5 Ob 232/00dOGH15.05.2001

Vgl auch

7 Ob 58/06iOGH21.06.2006

Auch

10 Ob 33/04gOGH24.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Das eingeräumte Wegerecht ist seinem Inhalt nach eine typische Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB). In einem solchen Fall hat derjenige, der behauptet, dass die Rechtseinräumung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckt (irreguläre Servitut), diese Abweichung von der Natur der Servitut zu beweisen. Urkunden über die Vereinbarung müssen eindeutig ein persönliches Recht ergeben, sonst gilt die Rechtsvermutung. (T1)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall waren die Vertragsparteien juristische Laien und müssen daher den für Dienstbarkeiten geltenden Eintragungsgrundsatz (§ 481 Abs 1 ABGB) nicht kennen. (T2)

7 Ob 230/16yOGH25.01.2017

Auch

6 Ob 83/18aOGH24.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19580917_OGH0002_0060OB00163_5800000_001

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