OGH 2Ob171/58 (RS0024045)

OGH2Ob171/5821.5.1958

Rechtssatz

Das Beharren des Vermieters auf einem vom Mieter erklärten Verzicht auf Ersatz der von ihm auf das Bestandobjekt gemachten Aufwendungen ist an sich nicht sittenwidrig. Nach der Übung im redlichen Verkehr hat jedoch ein solcher Verzicht zur Voraussetzung, dass dem Mieter die Möglichkeit geboten wird, die Aufwendungen zeitlich und umfänglich entsprechend zu nützen, ihm also die Initiative für die Auflösung des Mietvertrages überlassen wird, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes ausdrücklich vereinbart haben.

Normen

ABGB §879 BIIg
ABGB §1097
ABGB §1444
MG §17 A

2 Ob 171/58OGH21.05.1958
3 Ob 72/56OGH15.02.1956

Auch; Beisatz: Wer vorzeitig auf sein Bestandrecht verzichtet, darf eine an sich erlaubte Ablöse nicht zurückfordern. (T1) <br/>Veröff: RZ 1956,94

10 Ob 52/14sOGH21.10.2014

Beisatz: Behauptet der Vermieter in einer Kündigung gesetzliche Kündigungsgründe und lässt der Mieter sie in Rechtskraft erwachsen, ist die Berufung auf einen Investitionsverzicht nicht sittenwidrig. (T2)<br/>

9 Ob 25/21yOGH27.05.2021

Vgl; Beisatz: Ein Verzicht auf einen Aufwandersatzanspruch verstößt für sich auch nicht gegen die guten Sitten. Aus dem RS0024045 ist lediglich abzuleiten, dass dem Mieter die Möglichkeit geboten werden muss, seine auf das Bestandobjekt gemachten Aufwendungen zeitlich und umfänglich entsprechend zu nützen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19580521_OGH0002_0020OB00171_5800000_001

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