OGH 1Ob685/57 (RS0013087)

OGH1Ob685/5715.1.1958

Rechtssatz

Dauernder Aufenthalt der Erben im Ausland begründet eine Besorgnis im Sinne des § 812 ABGB (vgl auch 13.2.1957, 1 Ob 77/57 ).

Normen

ABGB §812 D

1 Ob 685/57OGH15.01.1958

Veröff: EvBl 1958/144 S 238

5 Ob 88/67OGH26.04.1967
2 Ob 614/85OGH10.09.1985

Vgl

1 Ob 528/92OGH19.02.1992

Auch; Veröff: RZ 1993/25 S 77

1 Ob 2086/96pOGH23.04.1996

Vgl; Beisatz: Die Möglichkeit der Verbringung des Nachlaßvermögens durch den im Ausland wohnhaften Erben in dieses Land begründet eine solche Besorgnis, wenn damit eine Erschwerung der Verfolgung und Vollstreckung der Ansprüche des Nachlaßgläubigers verbunden ist. (T1)

2 Ob 20/02hOGH13.02.2002
6 Ob 191/02kOGH29.08.2002

Vgl auch

2 Ob 225/06mOGH08.03.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Gefahrenbesorgnis im Sinne des § 812 ABGB kann nur dann als gegeben erachtet werden, wenn der Erbe in einem Staat wohnt, der nicht dem EuGVÜ/LGVÜ beigetreten ist. (T2); Beisatz: Wenn Gläubiger und Erbe im selben Staat wohnhaft sind - wie hier zwischen erbl Tochter und Gläubiger der Fall - schließt sich eine begründete Gefahrenbesorgnis lediglich auf Grund des ausländischen Wohnsitzes des Erben regelmäßig von selbst aus, da diesfalls keine besondere Erschwerung der Verfolgung und Vollstreckung der Ansprüche für den Gläubiger besteht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19580115_OGH0002_0010OB00685_5700000_001

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