OGH 7Ob559/57 (RS0060124)

OGH7Ob559/574.12.1957

Rechtssatz

Die Nichtigkeitsklage des § 41 GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. Wird die Frist zur Erhebung der Klage versäumt, dann kann der Generalversammlungsbeschluss nicht mehr umgestoßen werden; er bleibt trotz etwaiger Gesetzwidrigkeit oder Satzungswidrigkeit wirksam.

Normen

GmbHG §41
GmbHG §42 Abs6

7 Ob 559/57OGH04.12.1957

Veröff: RZ 1958,46

3 Ob 62/58OGH13.02.1958
2 Ob 92/60OGH25.03.1960
1 Ob 775/81OGH13.01.1982

Veröff: SZ 55/1 = EvBl 1982/115 S 397 = GesRZ 1983,30

6 Ob 786/82OGH26.05.1983

nur: Die Nichtigkeitsklage des § 41 GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. (T1); Beisatz: Angebliche Mängel eines Gesellschafterbeschlusses, die das Gesetz der Anfechtung nach § 41 GmbHG unterwirft, können nicht mit Erfolg einredeweise geltend gemacht werden. (T2) Veröff: SZ 56/84 = GesRZ 1983,222

2 Ob 2146/96vOGH14.11.1996

Vgl auch; Veröff: SZ 69/254

6 Ob 191/08vOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Das bloße Vorbringen, die Beschlüsse hätten schon ursprünglich nicht gefasst werden dürfen, reicht für die Anfechtung der nunmehrigen Beschlüsse nach § 41 GmbHG nicht aus, könnten doch dann durch die jederzeit mögliche Stellung eines Aufhebungsantrags die engen zeitlichen Zulässigkeitsgrenzen für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nach § 41 GmbHG unterlaufen werden. (T3)

6 Ob 88/13dOGH28.08.2013

nur T1; Veröff: SZ 2013/75

6 Ob 39/21kOGH15.03.2021

Vgl; Beisatz: Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil und zwar ex tunc. (T4)

6 Ob 38/21pOGH15.03.2021

Vgl; Beisatz: Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil und zwar ex tunc. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19571204_OGH0002_0070OB00559_5700000_001