OGH 3Ob471/57 (RS0023759)

OGH3Ob471/5713.11.1957

Rechtssatz

Die Rechtswirksamkeit einer selbst wegen Formmangels ursprünglich ungültigen Verbindlichkeit kann nach Erfüllung derselben nicht mehr bestritten werden.

Normen

ABGB §884
ABGB §1432

3 Ob 471/57OGH13.11.1957

Veröff: JBl 1958,233

5 Ob 418/58OGH10.12.1958
17 Ob 25/11tOGH19.09.2011

Auch; Beisatz: Eine auf einem Willensakt des Versprechenden beruhende tatsächliche Leistung heilt ein formungültiges Geschäft. (T1)

1 Ob 173/11iOGH22.12.2011

Vgl auch

6 Ob 66/13vOGH04.07.2013

Vgl; Beisatz: Allerdings ist bei einem formungültigen Geschäft auch nach dem Zweck des Formgebots zu fragen. Es kommt wesentlich darauf an, ob die betreffende Formvorschrift eine formlose Vermögensverschiebung verhindern oder sie bloß unklagbar machen soll. (T2)

4 Ob 204/21kOGH16.12.2021

Dokumentnummer

JJR_19571113_OGH0002_0030OB00471_5700000_001

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