OGH 2Ob292/57 (RS0026892)

OGH2Ob292/5719.9.1957

Rechtssatz

Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen; hier gilt auch nicht der Satz, dass ein deliktisches Verschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters die Ansprüche seiner Kinder nicht zu schmälern vermag. Zur Beklagtenbehauptung, dass den Hinterbliebenen überhaupt nichts entgangen sei, was sie ersetzt verlangen könnten, ist schon im Verfahren über Anspruchsgrund Stellung zu nehmen.

Normen

ABGB §1304 A
ABGB §1327 g
ZPO §393

2 Ob 292/57OGH19.09.1957

Veröff: JBl 1957,645

6 Ob 294/64OGH15.10.1964

nur: Zur Beklagtenbehauptung, dass den Hinterbliebenen überhaupt nichts entgangen sei, was sie ersetzt verlangen könnten, ist schon im Verfahren über Anspruchsgrund Stellung zu nehmen. (T1)

6 Ob 281/64OGH16.12.1964
4 Ob 541/83OGH21.02.1984

Vgl auch; nur: Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen; hier gilt auch nicht der Satz, dass ein deliktisches Verschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters die Ansprüche seiner Kinder nicht zu schmälern vermag. (T2)

2 Ob 22/89OGH20.06.1989

nur: Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen. (T3)

4 Ob 36/10pOGH11.05.2010

Auch; Beisatz: Hier: Schockschaden. (T4)<br/>Beisatz: Unter Ablehnung der Einwände von Beisteiner, ZVR 2010, 4. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/52

2 Ob 219/10kOGH22.06.2011

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2011/76<br/>Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T5a)

2 Ob 181/11yOGH07.08.2012

nur T3

9 Ob 76/15iOGH25.02.2016

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2016/24

2 Ob 148/15aOGH31.08.2016

nur T3; Beisatz: Hier: Ablehnung medizinisch indizierter, lebenserhaltender Maßnahmen. (T6)<br/>Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 219/10k. (T7); Veröff: SZ 2016/85

Dokumentnummer

JJR_19570919_OGH0002_0020OB00292_5700000_001