Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Die Rekursbeantwortung des Erstklägers und des Zweitklägers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 19.7.1984 ereignete sich an der Kreuzung Liechtensteinstraße-Strudlhofgasse in Wien ein Verkehrsunfall, an dem der Drittkläger als Lenker des von ihm bei der H*** A***-GmbH gemieteten PKWs VW Golf, polizeiliches
Kennzeichen W 260.521, der bei der beklagten Partei haftpflichtversichert war, und der von Friedrich S*** gelenkte PKW Ford Granada, polizeiliches Kennzeichen W 606.863, beteiligt waren. Beim Unfall wurde die Mutter des Erst- und Zweitklägers sowie Ehegattin des Drittklägers so schwer verletzt, daß sie am 22.7.1984 verstarb.
Der Erst- und der Zweitkläger begehrten eine monatliche Rente von je 700,-- US-Dollar ab 23.7.1984. Sie brachten zur Begründung vor, daß ihnen durch den Unfall die Pflegeleistungen der Mutter entgangen seien. Wegen der häufigen beruflichen Ortsabwesenheit des Vaters habe eine Gouvernante aufgenommen werden müssen, welche einen Gehalt von US-Dollar 1.200,-- sowie weitere US-Dollar 200,-- für monatliche Kost und Wohnung beziehe. Der Drittkläger begehrte namens der Verlassenschaft in seiner Eigenschaft als Nachlaßadministrator die Begräbnis- und Überführungskosten von S 136.524,28. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Den Klägern fehle die Aktivlegitimation. Der Erst- und der Zweitkläger könnten die Kosten einer Gouvernante nicht im eigenen Namen geltend machen, hiezu sei lediglich der unterhaltspflichtige Drittkläger berechtigt. Der Drittkläger trete als Nachlaßadministrator auf; im Hinblick auf den Erbfall vom 22.7.1984 könne jedoch nicht angenommen werden, daß diese Stellung noch aufrecht sei; es sei von einer bereits erfolgten Einantwortung auszugehen. Darüber hinaus treffe die Ehegattin ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 %, weil sie sich ihrem Ehegatten anvertraut habe, obwohl sie wußte, daß dieser keinen in Österreich gültigen Führerschein besitze. Weiters müßten sich der Erst- und der Zweitkläger die Erträgnisse aus der Verlassenschaft anrechnen lassen. Der Drittkläger könne gegenüber dem eigenen Haftpflichtversicherer überhaupt keine Ansprüche stellen, weil ihn am Unfall ein Mitverschulden treffe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte fest, daß der Drittkläger zur Unfallszeit der Lenker des Fahrzeugs war, der Halter zu diesem Zeitpunkt die A*** GmbH
H***-I***, Wien. Weiters stellte es zum Unfallshergang fest, daß der Drittkläger stadtauswärts fahrend nach links in die Strudlhofgasse einbog, während der Unfallsgegner als Geradeausfahrender entgegenkam und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.
Für die Überführung der Leiche der Ehegattin des Drittklägers wurden S 14.064,-- bezahlt. An Bestattungskosten wurde ein Betrag von US-Dollar 4.688,47 vorgeschrieben (S 72.671,28). Die Kosten des Grabsteins betrugen US-Dollar 1.020,-- (S 15.810,--). Die Kosten des Sarges betrugen S 23.979,--.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Begräbniskosten grundsätzlich zu ersetzen seien. Anspruchsberechtigt sei nach § 12 Abs.1 Z 5 EKHG derjenige, der zu ihrer Tragung verpflichtet sei oder sie tatsächlich getragen habe. Soweit der Kläger im eigenen Namen diese Ansprüche geltend mache, könne er aber diese gegen die eigene Versicherung nicht erheben, soweit er abgeleitete Ansprüche als Administrator des Vermögens seiner getöteten Ehegattin erhob, fehle ihm die Aktivlegitimation. Auch die Ansprüche des Erst- und Zweitklägers bestünden nicht zu Recht. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es fügte seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt bei, weil zur Frage, inwieweit der Nachlaß nach einem Mitfahrer Schadenersatzansprüche gegen den schuldigen Lenker bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend machen kann und wieweit dieser Forderung das Eigenverschulden des gleichzeitig als Erbe am Nachlaß beteiligten Lenkers entgegengehalten werden kann, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und eine ausdrückliche Befassung in der Lehre fehle. Da sich der Unfall in Österreich ereignete und am Unfall zwei in Österreich zugelassene Fahrzeuge beteiligt waren sowie die Ansprüche aus einem österreichischen Haftpflichtversicherungsvertrag geltend gemacht werden, sei österreichisches Schadenersatzrecht anzuwenden: Der Drittkläger stelle nach seinem ausdrücklichen Vorbringen seine Ansprüche als Nachlaßadministrator "namens der Verlassenschaft", also als Vertreter der Verlassenschaft und nicht als Erbe. Auf Grund des Erbscheins des Nachlaßgerichts des Verwaltungsbezirks Suffolk vom 8.8.1988 ergebe sich die Bestellung von E.M*** als Nachlaßverwalter (administrator), welcher mit Schreiben vom 11.10.1988 den Drittkläger mit der gleichen Aufgabe (dort als executor bezeichnet) betraute. Nach dem Recht des Staates New York seien administrator und executor sogenannte "personal representatives". Beiden käme amtliche Stellung zu; beide würden vom Gericht in ihrer Amtsführung überwacht. Der Titel an beweglichem Vermögen gehe auf den "personal representative" über. Es handle sich um einen Mittelsmann, der den Nachlaß sichert, sammelt, verwaltet und ihn nach Zahlung der Schulden und Steuern den Berechtigten zuteilt. Administrator sowie executor seien befugt, Ansprüche des Nachlasses geltend zu machen. Die Begräbniskosten könnten nach österreichischem Recht vom Nachlaß gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden. Der Nachlaß müsse sich ein Mitverschulden der getöteten Ehegattin anrechnen lassen, welches im vorliegenden Fall darin bestehen könne, daß sie sich zur Mitfahrt dem Drittkläger anvertraute, obwohl er über keine ausreichende Lenkerberechtigung verfügte. Wenn auch der Drittkläger seine Ansprüche als Vertreter der (gesamten) Verlassenschaft stelle, dürfe nicht übersehen werden, daß ein executor für die Verlassenschaft nur ein vermögensrechtliches Durchgangsstadium darstellt, während letztlich rechtlich und wirtschaftlich die Erben anstelle der Verlassenschaft treten. Da sich unter den Erben aber gleichzeitig der Schädiger befindet, müsse sich dieser sein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen. Sonst müßte die Haftpflichtversicherung Schäden decken, die ihr eigener Versicherungsnehmer erlitt. Dies sei rechtlich nicht möglich und durch die Aufhebung der Angehörigenklausel des § 60 Abs.2 Z 3 lit.a KFG klargetellt. Dies bedeute, daß der Drittkläger jene Kosten des Begräbnisses, die seiner Erbquote entsprechen, von der beklagten Partei nicht begehren kann.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, in welchem sie die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Beschlusses in seinem den Drittkläger betreffenden Teil und die Wiederherstellung der seinen Klageanspruch abweisenden Entscheidung des Erstgerichts begehrt.
Die Kläger beantragen in der Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der (nur die Ansprüche des Drittklägers betreffende) Rekurs ist nicht berechtigt; die Rekursbeantwortung des Erst- und des Zweitklägers ist mangels Legitimation derselben unzulässig. Die beklagte Partei stellt sich in ihrem Rechtsmittel zu Unrecht auf den Standpunkt, daß der Drittkläger die Begräbniskosten zur Gänze im eigenen Namen geltend gemacht habe. Der Drittkläger hat sich nämlich ausdrücklich darauf berufen, daß er diese "namens der Verlassenschaft in seiner Eigenschaft als Nachlaßadministrator" geltend macht (siehe AS 3 und AS 13). Das Berufungsgericht hat seine Bestellung als "personal representative" in der Eigenschaft eines nach dem Recht des Staates New York wirksam agierenden "executor" auf Grund des Schreibens des Rechtsanwalts E.M*** vom 11.10.1988, dessen Handlungen den Nachlaß binden (Ferid-Firsching VI GrdzD II Rz 76), festgestellt. Demgemäß macht der Drittkläger nicht eigene Rechte, sondern Rechte des Nachlasses nach seiner verstorbenen Ehefrau geltend.
Richtig hat das Berufungsgericht dargestellt, daß auf den Unfall selbst und den daraus erhobenen Schadenersatzanspruch gemäß Art.3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens BGBl.1975/387 österreichisches Recht als jenes des Unfallsortes anzuwenden ist; eine Ausnahme nach Art 4 oder 5 des Übereinkommens liegt hier nicht vor. Die Begräbniskosten sind demjenigen zu ersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie tatsächlich getragen hat (vgl. § 12 Abs.1 Z 4 EKHG; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 175 f; SZ 44/95; ZVR 1973/194 ua). Auch Überführungskosten fallen darunter (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1327; EvBl.1953/202). Eine Feststellung, daß die Begräbniskosten nur vom Drittkläger getragen worden seien, wurde nicht getroffen; der diesbezügliche Hinweis des Rechtsmittelwerbers ist im Ergebnis feststellungsfremd. Die Verpflichtung zur Errichtung einer Grabstätte trifft den Nachlaß und erst im Endergebnis die Kläger nach Maßgabe ihrer Erbquoten (Weiß in Klang2 III, 147; SZ 44/95 ua). Die Hinterbliebenen müssen sich ein Mitverschulden der Getöteten anrechnen lassen (SZ 36/133; SZ 42/124 ua). Im vorliegenden Fall werden aber keine Ansprüche der Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB, sondern Ansprüche des Nachlasses, für den der Drittkläger lediglich als Administrator einschreitet, geltend gemacht. Die Frage, wer für den Nachlaß vertretungsbefugt ist, kann indes auf Ansprüche des Nachlasses selbst keinen Einfluß haben; demgemäß kann dies auch nicht dazu führen, daß ein allfälliges Verschulden des Drittklägers im Verfahren auf Geltendmachung von Ansprüchen des Nachlasses gegen die beklagte Partei Berücksichtigung zu finden hätte. Diesbezüglich kann der oben wiedergegebenen Ansicht des Berufungsgerichtes daher nicht gefolgt werden.
Im bisherigen Verfahren blieb aber offen, wer die strittigen Begräbnis- und Überführungskosten bezahlte. Auch die Frage des Mitverschuldens der beim Unfall getöteten Ehegattin des Drittklägers wurde bisher nicht geklärt. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis mit Recht das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses verwiesen. Dem Rekurs war somit der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)