OGH 2Ob318/57 (RS0035202)

OGH2Ob318/5719.6.1957

Rechtssatz

Wenn entgegen § 6 Abs 1 KO nach der Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht wurde, ist der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners wie der Mangel der Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu beachten und die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen.

Normen

KO §6
ZPO §1 Bb
ZPO §477 Abs1 Z5 D5

2 Ob 318/57OGH19.06.1957
4 Ob 47/58OGH15.04.1958
5 Ob 58/65OGH13.05.1965
6 Ob 230/18vOGH21.03.2019

Beisatz: Wenn das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtskräftig aufgehoben ist, kann die Klage nicht mehr zurückgewiesen werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19570619_OGH0002_0020OB00318_5700000_001

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