OGH 2Ob223/57 (RS0003444)

OGH2Ob223/575.6.1957

Rechtssatz

Der Erfolg des von einem Gläubiger im Meistbotsverteilungsverfahren erhobenen Rekurses kommt nur dem anfechtenden Gläubiger zugute, nicht aber auch anderen Gläubigern, die die Anfechtung unterlassen haben.

Normen

EO §234

2 Ob 223/57OGH05.06.1957

JBl 1957,482

3 Ob 127/67OGH06.12.1967

Beisatz: Dieser Rechtssatz gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger (hier: mangels Zustellung) keine Möglichkeit hatte, den Meistbotsverteilungsbeschluß anzufechten. (T1)

3 Ob 87/82OGH08.09.1982

Beisatz: Beträge, die nach dem Gesetz einem nicht anfechtenden Gläubiger zugefallen wären, verbleiben aber demjenigen, dem sie zwar zu Unrecht, aber ohne Anfechtung des Berechtigten zugewiesen wurden. (T2)

3 Ob 58/93OGH16.06.1993
8 Ob 43/19kOGH24.05.2019

Beisatz: Gegenüber den Gläubigern, die die Anfechtung unterlassen haben, erwächst der Meistbotsverteilungsbeschluss grundsätzlich in Rechtskraft, was zur Zurückweisung eines von einem solchen Gläubiger erhobenen Revisionsrekurses führen muss. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19570605_OGH0002_0020OB00223_5700000_001

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